Das Skitourengehen hat sich zunehmend zu einer Trendsportart entwickelt. Juristen werden daher auch immer häufiger mit Haftungsfragen im Falle von Unfällen konfrontiert. Der Tiroler Rechtsanwalt Michael Kössler gibt im Rahmen der Serie „Krone § Recht“ Einblick in diese Thematik.
Die Gefahren beim Skitourengehen sind vielfältig. Sowohl im freien Gelände als auch auf Pisten kommt es jedes Jahr zu schweren und oftmals auch tödlichen Unfällen. Verunglückt ein einzelner Tourengeher im freien Gelände, wird im Regelfall kein Dritter hierfür verantwortlich gemacht werden können.
Wie sieht es bei geführten Touren aus?
Anders sieht es freilich bei professionell geführten Skitouren aus. Einen Skiführer treffen - neben der Verpflichtung zur Erbringung der Hauptleistung (Führung der Skitour) - Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Teilnehmern. Verunglückt ein Teilnehmer, stellt sich die Frage, ob der Skiführer für den dem Teilnehmer (oder seinen Hinterbliebenen) entstandenen Schaden (z.B. Schmerzengeld, Behandlungskosten, Verdienstentgang, Unterhaltsansprüche, etc.) haftet. Dies könnte unter anderem dann der Fall sein, wenn er den verunglückten Teilnehmer erkennbar überfordert oder bestimmte Gefahren (z.B. Lawinengefahr) zumindest fahrlässig falsch eingeschätzt hat.
Auch bei ungeführten Tourengemeinschaften bestehen wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten.
Rechtsanwalt Michael Kössler
Aber auch bei ungeführten Tourengemeinschaften bestehen wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten. In diesem Fall kann es vor allem zu einer Haftung des sogenannten „Skiführers aus Gefälligkeit“ kommen. Eine derartige Haftung könnte einen erfahrenen Skitourengeher treffen, der einen anderen, weniger geübten Skitourengeher auf eine Tour mitnimmt. Wenngleich an einen „Skitourenführer aus Gefälligkeit“ nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an einen professionellen, erwerbsmäßig tätigen Skiführer angelegt werden darf, erwartet die Rechtsprechung auch von einem solchen Skiführer jene Sorgfalt, wie sie einem ihm vergleichbaren Alpinisten bei der Führung und Begleitung von Tourengruppen objektiv zuzumuten ist.
Vor allem bei ungeführten Tourengemeinschaften kann es zur Haftung des sogenannten „Skitourenführers aus Gefälligkeit“ gegenüber einem verletzten, weniger geübten Skitourengeher kommen. Vertragliche Vereinbarungen im Vorfeld und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für derartige Fälle könnten das Haftungsrisiko minimieren.
Bei Skitouren auf Skipisten wäre auch eine Haftung des Pistenbetreibers, eines Veranstalters (z. B. bei „Tourengeher-Abenden“) oder eines Gastwirts, in dessen Lokal der Skitourengeher einkehrt, denkbar.
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