Erfolg für Verbraucherschützer in Deutschland: Das Landgericht Flensburg hat eine Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Flirt- und Dating-Portals, nach der ein Betreiber Mitarbeitende mit erfundenen Nutzerprofilen im Chat einsetzen darf, für unzulässig erklärt. Als irreführend beanstandet wurde zudem die Werbung für das Portal.
„Amourny bietet Menschen mit gleichen Interessen die Möglichkeit, sich näher kennenlernen“, warb die Betreiberfirma PD Enterprice UG auf der Startseite des inzwischen eingestellten Portals, bei dem Kunden nach einer kostenlosen Probenutzung „Flirtchips“ kaufen mussten, um weiter teilzunehmen. Doch hinter den Profilen steckten nicht nur echte Personen.
Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ging hervor: Das Unternehmen setzte bezahlte Mitarbeiter als „Controller“ ein, die unter erfundenen Profilen am Chat teilnahmen - ohne dass dies erkennbar war. „Es war nicht einmal sicher, ob sich hinter einem Profil ein Mann oder eine Frau verbarg. Ein Kennenlernen oder gar der Aufbau einer Liebesbeziehung war praktisch ausgeschlossen“, so die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die daher Klage gegen das Dating-Portal einreichte.
Flirt-Erfolg nicht erreichbar
Das Gericht schloss sich nun der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die Klausel unzulässig ist. „Durch die Kommunikation mit Controllern könne der vom Unternehmen beworbene und von den Nutzern angestrebte Erfolg, einen anderen Menschen persönlich kennenzulernen, nicht erreicht werden“, urteilte es. Professionelle Chatpartner hätten kein Interesse daran, ihre wahren Motive und ihre Persönlichkeit zu offenbaren. Mit der Anlage von Scheinprofilen solle ihre wahre Identität vor den Nutzern verborgen bleiben. Das mache ein Kennenlernen im Regelfall unmöglich, wodurch der Vertragszweck gefährdet sei.
Der Richter beanstandete außerdem, dass die Nutzerinnen und Nutzer im Unklaren darüber gelassen wurden, ob sie es mit echten Chatpartnern oder mit einem Controller oder einer Controllerin zu tun haben. Sie könnten deshalb nicht erkennen, dass ein Chatpartner nur aus monetären Interessen an häufigen Chatkontakten interessiert sei und kein ideelles Interesse verfolge. Damit würden sie über das Interesse des anderen Teilnehmers am Chat getäuscht.
Irreführende Werbung
Als irreführend wurde zudem die Werbung für das Portal beanstandet. Diese suggeriere, dass Gespräche mit anderen vermittelt werden, aus denen sich eine Bekanntschaft oder Partnerschaft entwickeln könne. Bei den professionellen Chatpartnern sei es aber grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich aus dem Chat jenseits der geschäftlichen Beziehung ein persönlicher oder intimer Kontakt entwickeln könne, wie ihn die Werbung als möglich darstelle.
Der Hinweis auf die Controller in den AGB reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Verbraucher müssten nicht damit rechnen, dass ihnen im Kleingedruckten Informationen über den Inhalt der angebotenen Leistung präsentiert werden, die im Widerspruch zu den zuvor geweckten Erwartungen stehen.
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