OGH-Urteil

Abrechnung von Datenvolumen bei „Bob“ unzulässig

Web
11.04.2022 11:06

Der Oberste Gerichtshof hat nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation eine Klausel in den Entgeltbestimmungen der A1-Marke „Bob“ für unzulässig erklärt. Der Mobilfunkanbieter hatte nach einer Umstellung beim Tarif „minibob“ festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte pro Session erfolgen sollte - selbst wenn Kunden nur wenige Kilobyte verbrauchten.

„Was A1 mit dieser Klausel versucht hat, ist ungefähr so, als würde man Wurst beim Einkauf im Supermarkt nicht nach dem tatsächlichen Gewicht bezahlen, sondern für jedes angefangene Kilogramm jeweils den Preis eines ganzen Kilogramms entrichten müssen - und zwar, ohne zu wissen, wann, wie und auf welche Art abgewogen wird“, sagte Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, am Montag laut einer Aussendung.

Der OGH bestätigte nun die Rechtsauffassung des VKI. „Da der Begriff der Session in den AGB von A1 unbestimmt bleibt, wird nicht klar, von welchem konkreten Parameter die blockweise Abrechnung zu je 1 MB abhängt. Die Klausel ist allein schon aus diesem Grund unzulässig“, urteilte der OGH laut Verein für Konsumenteninformation und sah von einer weitergehenden Prüfung ab.

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