Vertragskündigung

Verbraucher führt Rechtsstreit um billigen Strom

Oberösterreich
27.03.2022 07:00
18 Monate Preisgarantie waren für einen Abnehmer aus Kematen ein entscheidender Grund einen Strom- und einen Gasliefervertrag mit einem Vorarlberger Energieanbieter abzuschließen. Doch nach zehn Monaten wurde der Vertrag von der Firma aufgekündigt. Der Oberösterreicher geht nun bei Gericht dagegen vor.

Die steigenden Energiepreise machen den Verbrauchern schon längere Zeit große Sorgen. Ein Kematener wähnte sich mit seinen Strom- und Gaslieferverträgen mit Preisgarantie für 18 Monate auf der sicheren Seite. Lieferbeginn war Anfang Jänner 2021. Wie jener von tausenden anderen Kunden wurde sein Vertrag aber im Oktober 2021 für den Jahresbeginn 2022 gekündigt.

Klage am Bezirksgericht Traun
„Der Energieanbieter hat es offenbar übersehen, selbst hinsichtlich der Strom- und Gaslieferungen für eineinhalb Jahre Verträge abzuschließen und muss nun nach einem Jahr teuer am Markt zukaufen“, erläutert der Linzer Rechtsanwalt Michael Poduschka die Hintergründe der Vertragsaufkündigung. Er vertritt den Oberösterreicher bei einem Zivilprozess am Bezirksgericht Traun.

18 Monate Preisgarantie
„Hauptgrund für den Wechsel zu dem Vorarlberger Unternehmen war für unseren Mandanten auch die Zusage, 18 Monate eine Preisgarantie zu haben. Die wurde auch ausdrücklich so zugesagt. Was hilft aber dem Konsumenten eine Preisgarantie, wenn man sie aus den Verträgen nach zwölf Monaten rauskündigen kann?“

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Für Konsumenten sind solche ,Fallen’ im Kleingedruckten des AGB intransparent.

Rechtsanwalt Michael Poduschka

Schadenersatz für Anbieterwechsel
Der Hund liegt im Kleingedruckten. Zur Laufzeit wurde eine Vertragsbindung von zwölf Monaten vereinbart, der Verbraucher konnte den Vertrag dann unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist auflösen. Für das Energieunternehmen wurde vereinbart, dass dieses nach Ende der Bindungsfrist unter achtwöchiger Frist kündigen könne. Rechtsanwalt Poduschka: „Für Konsumenten sind solche ,Fallen’ im Kleingedruckten des AGB intransparent. Außerdem verstößt eine solche Vorgangsweise gegen das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz.“ Der Kläger verlangt Schadenersatz für die Mehrkosten, die ihm durch einen neuerlichen Anbieterwechsel bei Strom und Gas entstehen.

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