Land NÖ klagt Tochter

Für Heimunterstützung starb 95-Jährige zu früh

Ombudsfrau
31.03.2021 07:00

Verstirbt jemand, bevor über seinen Antrag auf Sozialhilfe entschieden worden ist, so wird das Verfahren eingestellt. Im Fall der verstorbenen Mutter von Sonja H. führt das dazu, dass sie als Tochter nun die Kosten für die Heimunterbringung bezahlen soll. Das Land Niederösterreich hat gar schon Klage eingereicht!

Die Mutter von Sonja H. musste Ende 2017 in einem Pflegeheim untergebracht werden. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Sozialhilfe, sprich Übernahme der Heimkosten, gestellt. Die 95-Jährige verstarb allerdings, bevor über ihren Antrag entschieden wurde. Die Kosten für die Unterbringung wurden bei der Verlassenschaft angemeldet. Da fast zur gleichen Zeit der Pflegeregress - also der Zugriff auf das Privatvermögen von Personen im Pflegeheim bzw. deren Erben - abgeschafft worden ist, hielt der Notar die Forderung für hinfällig. Im September 2020 meldete sich dann das Pflegeheim bei Tochter Sonja H. und forderte die Bezahlung von mehr als 5000 Euro. Die Pensionistin fiel aus allen Wolken: „Ich dachte, dass mit dem damaligen Antrag auf Kostenübernahme alles erledigt sei.“

Dem ist nicht so. Der Antrag ist wegen des Ablebens der Mutter nie fertig bearbeitet, ergo nie bewilligt worden. Frau H. wollte wissen, warum die Bearbeitung damals nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt ist. Akteneinsicht bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erhält sie nicht. Sie sei nicht die Rechtsnachfolgerin. Komisch - die Niederösterreicherin ist die Haupterbin. Man verlangt von ihr auch die Bezahlung der Rechnung. „Der Antrag wurde gestellt, die Mutter stirbt, und der Antrag gilt als nicht gestellt? Ich verstehe das nicht“, wandte sich die Pensionistin letztlich verzweifelt an die „Krone“.

Keine Sozialhilfe, wenn man vor Bescheidausstellung stirbt
Beim Land Niederösterreich, das bereits eine Klage gegen Frau H. eingereicht hat, bedauert man auf Anfrage der Ombudsfrau. Die Sozialhilfe sei ein höchstpersönliches Recht, welches mit dem Tod der hilfebedürftigen Person untergehe. Sollte der Antragsteller daher vor dem rechtswirksamen Bescheid versterben, ist eine Sozialhilfe nicht möglich. Umso unverständlicher ist da die lange Bearbeitungsdauer!

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