Heikle Folgen

Muss ich im Urlaub für den Chef erreichbar sein?

Österreich
04.08.2019 06:00

In jedem Urlaub stellen sich die Österreicher diese Frage, denn ob WhatsApp, Mails oder Anrufe: Das Smartphone ist immer dabei, das macht uns auch für den Chef ständig erreichbar - mit heiklen Folgen.

Vor dem Schlafengehen noch kurz die Termine für morgen checken, am Strand mal schnell nach neuen E-Mails sehen: In der Freizeit nach dem beruflichen Rechten zu sehen, ist für viele Österreicher selbstverständlich. Doch je öfter wir für den Chef erreichbar sind, umso wahrscheinlicher sind psychische Erkrankungen.

Depressionen wegen ständiger Erreichbarkeit
So haben laut einer Studie der Arbeiterkammer (siehe Grafik unten) 24 Prozent der Arbeitnehmer mit einem hohen Maß an Erreichbarkeit Depressionen. Bei jenen, die Freizeit und Job trennen, sind es 11,4 Prozent. Schwierig wird die Trennung bei Diensthandys oder -Laptops. Hatte vor drei Jahren jeder zehnte Österreicher ein Dienst-Smartphone, so ist es mittlerweile jeder dritte. Die Hälfte davon nutzt es auch privat. Arbeitsrechtlich gibt es bei der ständigen Erreichbarkeit Grauzonen.

Urlaub gilt als arbeitsfreie Zeit
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer am Wochenende Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. Auch der Urlaub gilt als arbeitsfreie Zeit: „Arbeitnehmer können es ablehnen, in Bereitschaft zu sein und Leistungen zu erbringen“, sagt die Arbeiterkammer.

Anders sieht es nach Feierabend aus - vor allem, wenn das Dienstverhältnis mittels „All-in-Vertrag“ geregelt ist. Denn dann verschwimmen, etwa aufgrund pauschalierter Überstundensätze, die Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit. Auch Teilzeit-Beschäftigte müssen, so die AK, öfter damit rechnen, auch außerhalb ihrer Arbeitszeiten vom Chef kontaktiert zur werden - etwa um mittels Videokonferenz an Sitzungen der Vollzeitmitarbeiter teilzunehmen.

Ausnahme Rufbereitschaft 
Allerdings: Egal, ob Vollzeit, Teilzeit oder All-In - keiner muss nach Feierabend erreichbar sein. Eine Ausnahme ist die Rufbereitschaft: Sie muss extra vereinbart werden und darf laut Kollektivvertrag maximal 30 Tage innerhalb von drei Monaten dauern. Da sie keine Arbeitszeit ist, muss sie extra entlohnt werden. Das kann im Kollektivvertrag geregelt oder im Betrieb vereinbart sein. Ergibt sich aus der Rufbereitschaft ein Arbeitseinsatz, muss er wie die normale Dienstzeit entlohnt werden.

Teresa Spari, Kronen Zeitung

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