Gesetz beschlossen

Jetzt fix: Forscher dürfen unsere Daten auswerten

Digital
17.04.2018 10:55

Ohne Abänderung haben die Regierungsparteien im Forschungsausschuss des Nationalrats neue Regeln für die Registerforschung beschlossen, durch die der Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu vom Staat gespeicherten persönlichen Daten erleichtert wird. Im Vorfeld war unter anderem kritisiert worden, dass auch Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte ELGA freigegeben werden könnten. Das letzte Wort hat hier allerdings das zuständige Ministerium.

FPÖ-Gesundheitsministerin Beate Hartinger-Klein hatte sich zuvor noch gegen die Nutzung der ELGA-Daten durch Wissenschaftler ausgesprochen. Dass diese Daten im nun beschlossenen Entwurf nach wie vor enthalten sind, wollte sie zunächst nicht kommentieren. Voraussetzung für die Nutzung der Daten ist aber, dass das jeweilige Register durch eine Verordnung freigegeben wird, der auch der zuständige Minister zustimmen muss. Hartinger-Klein hat also eine Veto-Möglichkeit.

Registerforschung bietet viele Möglichkeiten
Mittels „Registerforschung“ arbeiten Wissenschaftler nicht nur mit statistischen, sondern auch mit persönlichen Daten. Diese werden in „Register“ genannten Datenbanken gespeichert - etwa im Melderegister, in medizinischen Datenbanken wie dem Register der anzeigepflichtigen Krankheiten oder auch ELGA. Derzeit ist für die Verwendung dieser Daten eine spezielle gesetzliche Grundlage, die Einwilligung der Betroffenen oder eine Genehmigung der Datenschutzbehörde nötig.

Künftig soll - nicht zuletzt auf Wunsch von Unis, Forschungseinrichtungen und Wirtschaftszweigen wie der Pharmaindustrie - der Zugang erleichtert werden. Laut Forschungsorganisationsgesetz, das neben zahlreichen weiteren Regelungen mit dem nun im Ausschuss beschlossenen Datenschutz-Anpassungsgesetz geändert wird, sollen wissenschaftliche Einrichtungen Registerdaten beantragen können, wenn der Name durch ein Personenkennzeichen ersetzt wird. Andere identifizierende Informationen (Geburtsdatum, Adresse) dürfen dagegen im Datensatz bleiben.

Keine Datenschutz-Einwilligung mehr nötig
Die Einwilligung der Datenschutzbehörde soll künftig nicht mehr nötig sein - wohl aber gibt es ein Geheimhaltungsgebot, ein „Diskriminierungsverbot“ (Betroffenen dürfen keine Nachteile entstehen, Anm.) und eine Protokollierungspflicht. Werden Registerdaten abgefragt, ist außerdem ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

Mit dem Durchwinken der Regelung durch den Ausschuss nicht einverstanden ist der Datenschutzrat im Justizministerium. Er plädierte in einer Aussendung für eine „Nachdenkpause in der Regierung und im Parlament“. So gehe es beispielsweise bei Forschungsprojekten um eine fehlende Interessensabwägung, Einschränkungen des Auskunfts-, Löschungs-, und Berichtigungsrechts, die Dauer der Speicherfrist, Straffreiheit bei Datenschutzverstößen sowie ein fehlendes Opt-Out-Recht.

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