Trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten liege keine unlautere Nachahmung durch studiVZ vor, befand das Gericht. Facebook habe bei der Markteinführung von studiVZ in Deutschland im November 2005 hierzulande nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad gehabt, um dem deutschen Konkurrenten nun eine Täuschung im rechtlichen Sinne vorwerfen zu können. Bis September 2006 habe sich Facebook nämlich nur an nordamerikanische Studenten und Schüler gerichtet, und zwar ausschließlich in englischer Sprache. Erst seit März 2008 existiere eine deutschsprachige Version.
Zum angeblichen Diebstahl von Quellcode durch StudiVZ habe Facebook lediglich Vermutungen angestellt, urteilte das Gericht. Diese seien nicht ausreichend, um der deutschen Plattform "unredliche Erkenntniserlangung" vorzuwerfen. Letztlich sei auch vorstellbar, dass die studiVZ-Gründer die Facebook-Website mit Hilfe von im Netz für jedermann sichtbaren Informationen nachprogrammiert hätten. Darin liege jedoch kein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook, da studiVZ nie selbst Vertragspartner des US-Unternehmens gewesen sei. Gegen das Urteil kann Facebook Berufung beim Kölner Oberlandesgericht einlegen.
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