Zu einfallslos

Gericht: Kein Urheberschutz für “primitive Pornos”

Web
01.07.2013 12:51
In Deutschland sorgt eine Entscheidung des Landgerichts München für Aufsehen, in der Porno-Filesharer freigesprochen wurden. Die Internetnutzer waren von einem US-Pornohersteller über eine deutsche Anwaltskanzlei verklagt worden, weil sie die Filme "Flexible Beauty" und "Young Passion" heruntergeladen haben sollen. Das Gericht hält die Schmuddelfilmchen allerdings nicht für urheberrechtlich schützenswert.

Das Gericht hat entschieden, dass es den Filmen an "einer persönlichen geistigen Schöpfung" des Produzenten fehle, die für den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes in Deutschland Voraussetzung ist. Die Schmuddelfilme würden "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" zeigen, seien im Grunde also nicht kreativ genug, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.

Wie das IT-Portal "Heise" berichtet, hatten die Anwälte des Pornoherstellers vom Provider der des Downloads bezichtigten Internetnutzer weitere Auskünfte über die User gefordert. Diese legten Beschwerde ein – und bekamen jetzt Recht. Die Anwälte der Pornofirma konnten dem Gericht nicht glaubhaft machen, dass es sich bei den Filmen um urheberrechtlich schützenswertes Material handelt.

Münchner Gericht ist ein Einzelfall
Dem Juristen-Blog "Law Blog" zufolge ist die Entscheidung, dass reine Pornographie ohne künstlerische Elemente keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, neu. Allerdings sei zu bedenken, dass das Münchner Gericht mit seiner Entscheidung auf verlorenem Posten stehe. Fast alle anderen Gerichte würden Pornofilmchen ohne großes Aufsehen die erforderliche schöpferische Leistung zusprechen, die es für den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes braucht, so der Blog.

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