Der Vergleich der Strompreiserhöhung mit der Pensionserhöhung zeigt, wie unterschiedlich die Regierung mit der Lösung dieser Probleme umgeht. Beim Strompreis beruft man sich auf das Merit-Order-Prinzip. Dabei wird der Strompreis vom Kraftwerk mit den höchsten Kosten bestimmt, somit vom Gaskraftwerk. Die Regierung ist nicht in der Lage, gesetzlich zu regeln, dass nur jener Anteil (z. B. 10%) des Stroms, der mit erhöhten Produktionskosten erzeugt wird, bei einer außerordentlichen Strompreiserhöhung berücksichtigt werden darf. Das ergäbe nämlich nur Strompreiserhöhungen von maximal 25%. Ganz anders geht die Regierung in den letzten Jahren bei der Pensionserhöhung vor. Obwohl das Gesetz eine gleich hohe Erhöhung aller Pensionen mit dem Anpassungsfaktor (§ 108h ASVG) vorsieht, wird für Pensionen ab ¤ 1000,– brutto immer wieder eine Staffelung vorgenommen und somit eine geringere Pensionserhöhung. Da ist man sehr wohl in der Lage, in die gesetzlich vorgesehene Regelung einzugreifen und somit eine Kürzung vorzunehmen. Warum nicht auch beim Strompreis?
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