"Bisher undenkbar"

Erstmals Nutzer wegen Porno-Streamings abgemahnt

Web
06.12.2013 10:10
Rechtsanwälte in Deutschland haben erstmals Nutzer wegen des Abrufs eines Video-Streams abgemahnt. "Eine Abmahnung wegen Streaming? Bisher undenkbar. Aber U+C Rechtsanwälte belehren uns eines Besseren. Uns liegt nun die wohl erste Streaming-Abmahnung vor, die bald auch die Massen bewegen könnte", teilte der Anwalt Karsten Gulden mit, der einen der Beklagten vor dem Landgericht Köln vertritt.

Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte mahne aktuell für das Unternehmen The Archive AG Nutzer der Pornostreaming-Plattform Redtube ab, die sich angeblich illegal per Streaming urheberrechtlich geschützte Werke des Rechteinhabers anschauen, teilte Gulden in einem Blogeintrag mit. Es gehe um die Filme "Amanda's Secret" und "Miriam's Adventure".

In beiden Fällen werde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Schadenspauschale von insgesamt 250 Euro eingefordert, führt der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht weiter aus. Die IP-Adresse und eine Benutzerkennung seien in der Abmahnung aufgeführt.

"Wir können derzeit noch nicht verifizieren, ob die Daten justiziabel sind, da der Beschluss des Landgericht Köln nicht beigefügt ist. Auch wissen wir nicht, wie die Daten gesichert und erhoben wurden, da die Seite in den Niederlanden gehostet wird und dies auch aus der Abmahnung nicht hervorgeht", schreibt Gulden.

Graubereich Streaming
In rechtlicher Hinsicht dürfte die Abmahnung angreifbar sein, da nach wie vor fraglich sein dürfte, ob durch das Streamen tatsächlich Urheberrechte verletzt werden, meint Gulden und rät daher dazu, den Forderungen der Kanzlei U+C "nicht blindlings" zu folgen. Noch sei offen, wie die klagende Partei an die IP-Adresse des Abgemahnten gekommen und ob dies mit legalen Mitteln geschehen sei.

Ganz grundsätzlich zu klären ist laut Gulden außerdem, ob das Streaming überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. So könne das Streaming auf Plattformen, in denen insbesondere Amateurfilme von den Urhebern selbst eingestellt werden, eventuell von dem Recht auf Privatkopie abgedeckt sein, erläutert der Anwalt.

"Meines Erachtens ist hier eine Unterscheidung zu Plattformen wie beispielsweise kino.to zu treffen, auf denen insbesondere Blockbuster eingestellt werden. In diesen Fällen handelt es sich tatsächlich um offensichtliche rechtswidrige Vorlagen, was ich in dem Fall von Redtube so nicht sehe."

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