Fall Amel

Freispruch für Arzt nach Tod eines Buben in Klinik

Österreich
12.09.2013 07:17
Nach dem Tod des dreijährigen Amel in der Innsbrucker Kinderklinik im April 2010 ist am späten Mittwochabend der deutsche Oberarzt am Oberlandesgericht vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Der Mediziner habe nach der ärztlichen Sorgfaltspflicht gehandelt und sei deshalb freizusprechen gewesen, begründete Richter Ernst Werus das Urteil. Dieses ist somit rechtskräftig.

Der kleine Bub war im April 2010 von seiner Mutter in die Kinderklinik gebracht worden, weil dieser tagelang an Verstopfung gelitten hatte. Dort erhielt Amel drei phosphathältige Einläufe. Diese ließen die Konzentration der Stoffe im Körper des Kleinen so hoch ansteigen, dass Amel drei Tage später an Multiorganversagen verstarb. Im November wurde der zuständige Oberarzt zu einer bedingten Geldstrafe von 9.000 Euro verurteilt. Er berief und so musste das OLG erneut mit dem Fall beschäftigen.

Urteil: "Keine Vorhersehbarkeit gegeben"
Der Dreier-Senat kam nun zum Urteil, dass es "keine Vorhersehbarkeit und damit auch keine Vorwerfbarkeit" für den Tod des Dreijährigen gegeben habe, da phosphathältige Einläufe zum damaligen Zeitpunkt nicht als gefährlich eingestuft waren. Das verwendete Mittel hätte sogar rezeptfrei in der Apotheke erworben und von Müttern selbst angewandt werden können.

Verteidiger Albert Heiss hatte die eingeholten medizinischen Gutachten in Zweifel gezogen. "Die Sachverständigen haben mit der Tendenz geantwortet, den Angeklagten zu belasten", meinte der Rechtsanwalt empört. Der angeklagte Oberarzt schloss sich seinem Verteidiger an und meinte, dass in den Gutachten "klar und objektiv falsche Aussagen" getätigt worden wären.

Streitpunkt: Mehrfache Anwendung zulässig?
Streitpunkt war vor allem, ob eine mehrfache Anwendung der phosphathältigen Einlaufflüssigkeit, wie sie bei Amel durchgeführt worden war, zulässig war. Beide Gutachter gingen davon aus, dass die angewandte Dosis für den dreijährigen Buben zu hoch war. Der Beschuldigte beharrte jedoch bis zuletzt darauf, dass die Dosis durchaus im zugelassenen Bereich gewesen wäre. "Die verabreichte Dosis wird in keiner Fachliteratur als zu hoch angesehen", verteidigte sich der angeklagte Arzt.

Das Phosphat sei bei Amel, aufgrund einer "Darmmotilitätsstörung", unvorhergesehen schnell ins Blut übergangen, berichtete der Beschuldigte. Diese Darmerkrankung sei durch die Anamnese und die durchgeführten Untersuchungen nicht erkennbar gewesen, beteuerte der Mediziner wiederholt. Der sachverständige Kinderarzt Peter Voitl meinte hingegen, dass nach zwei Einläufen, die beide keine Wirkung gezeigt hätten, eine nähere Untersuchung des Kindes notwendig gewesen wäre. "Nach dem zweiten Einlauf hätte die Situation reevaluiert werden müssen", erklärte der Kinderarzt.

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