Peinliche Panne am Grazer Oberlandesgericht: Weil man vergessen hatte, dass der Ostermontag ein Feiertag ist, konnte ein Mann keine Berufung gegen sein Urteil einreichen. Der Oberste Gerichtshof musste aufklären.
„Pass auf, was du machst, sonst lösche ich dich, deine Familie und deine Freunde aus“, drohte ein junger Mann seinem Kontrahenten. Diese Worte blieben nicht ohne Nachspiel, am 7. April dieses Jahres - dem Karfreitag - wurde er wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe von 2550 Euro verurteilt. Mit seinem Verteidiger beschloss er, Bedenkzeit zu nehmen.
Drei Tage Bedenkzeit
Laut Strafprozessordnung hat jeder erstinstanzlich Verurteilte das Recht, das Urteil zu bekämpfen - weil möglicherweise Formalfehler vorliegen, er seiner Meinung nach zu Unrecht verurteilt wurde oder die Strafe zu hoch ist. Drei Tage hat man dafür Zeit. Der Mann meldete in dem Fall Berufung an.
Was noch hinzu kommt: Das Urteil ist an einem Freitag gefallen. Unter normalen Umständen wäre also am Montag die letztmögliche Gelegenheit gewesen zu berufen. Doch: Da es sich hier um den Ostermontag und somit einen Feiertag handelte, sieht die Strafprozessordnung vor, dass die Frist erst am Tag darauf, also am Dienstag, endet - Juristerei des ersten Uni-Semesters. Am Dienstag meldete der Verteidiger Berufung an.
Oberster Gerichtshof musste aufklären
Doch die Berufungsinstanz - das Oberlandesgericht Graz - glaubt offenbar nicht mehr an den Osterhasen und ignorierte den Feiertag einfach. Die Konsequenz: die Berufung wurde zurückgewiesen, die Frist sei verstrichen. Die Oster-Panne musste schließlich der extra einberufene Senat des Obersten Gerichtshofs am 4. Oktober aufklären: „Die Zurückweisung der Berufung als verspätet erfolgte zu Unrecht“, wird im Entscheid mitgeteilt ...
Spätestens jetzt weiß man beim OLG Graz: Den Osterhasen gibt es doch!
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