Schilder, Durchsagen

Maskenpflicht: So sollen Händler „kontrollieren“

Österreich
14.09.2021 16:50

Die Polizei kann zwar weiter Kontrollen im Rahmen des Covid-Gesetzes durchführen, für die Einhaltung der FFP2-Pflicht sind aber die Händler selbst zuständig, wie aus der Montagabend von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) veröffentlichten Verordnung hervorgeht. Zumindest theoretisch: Da ihnen - vor allem bei erhöhtem Kundenaufkommen - nicht zugemutet werden könne, jeden Kunden nach einem Impfpass zu fragen, reichen hier auch Stichprobenkontrollen, Beschilderungen, Durchsagen oder die Auflage von Infomaterial.

Erst vergangene Woche hatte sich Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) bezüglich Masken-Kontrolle einen Schlagabtausch mit dem privaten Handelsverband geliefert. Dieser wurde am Dienstag in einer Aussendung deutlich. „Die vermeintliche ,Klarstellung‘ von Schramböck entpuppt sich als Fehlinformation“, polterte der Handelsverband.

Schramböck hatte vergangenen Donnerstag verlautbart: „Die Regierung hat klar und deutlich kommuniziert, dass nicht die einzelnen Handelsbetriebe die Maskenpflicht der Kundinnen und Kunden kontrollieren müssen, sondern die Kontrolle in Stichproben über die Polizei laufen wird.“

Verordnung: „Sorgtragungspflicht darf Betreiber nicht überspannen“
In der aktuellen Verordnung liest sich das nun so: „Was die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen betrifft, ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Sorgetragungspflicht der Betreiber nicht überspannt werden darf und abhängig von zahlreichen Faktoren, wie insbesondere Kundenaufkommen, Anzahl der anwesenden Kunden etc., entsprechende Schulungen und Informationsmaßnahmen der Mitarbeiter, Beschilderungen, Durchsagen und sonstige Informationsmaßnahmen wie auch stichprobenartige Kontrollen, Auflage von Informationsmaterial und die freiwillige Bereitstellung von Masken umfassen kann.“

Handelsverband: „Es herrscht nun allgemeine Rechtsunsicherheit“
Dazu meinte am Dienstag der Handelsverband: „Entgegen der Ankündigung der Bundesregierung sollen nun doch vom Handel selbst stichprobenartige Kontrolle durchgeführt werden und es muss Informationspflichten nachgekommen werden.“ Laut Verband herrscht nun „allgemeine Rechtsunsicherheit“. „Gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz sind Strafzahlungen von bis zu 3600 Euro vorgesehen, wenn die Händler ihrer entsprechenden Sorgfaltspflicht nicht nachkommen“, sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Schramböck: „Verbreitung von Unwahrheiten unterlassen“
„Im Rahmen der Verordnung ist klar geregelt, dass es eine Wahloption für den Handel gibt - keinesfalls ist es die Pflicht der Händlerinnen und Händler, Kontrollen durchzuführen. Versprechen gehalten. Uns war es wichtig, den Händlerinnen und Händler die Möglichkeit zu geben - Möglichkeit ja, Zwang nein. Ich fordere den Handelsverband dringend auf, die Verbreitung dieser Unwahrheiten einzustellen“, reagierte Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck erstaunt auf die Aussagen des Handelsverbands und legte gleichzeitig die Bedeutung von Kann-Bestimmungen dar: „Eine Kann-Bestimmung ist keine Vorschrift im strengen Sinne, sondern eine Bestimmung, nach der im Einzelfall verfahren werden kann, aber nicht verfahren werden muss. Unseren Händlerinnen und Händlern steht frei, jene Instrumente zu nutzen, die ihre betriebliche Realität am besten widerspiegeln.“

WKÖ: „Geimpften kann man so Erleichterungen ermöglichen“
Reagiert hat auch die Wirtschaftskammer Österreich. „Sowohl die Wahloption aus den verschiedenen Maßnahmen - z.B. Durchsagen in den Geschäften oder Beschilderung -, als auch die Lösung für Geimpfte, sind für den Handel Möglichkeiten, die Regelungen umzusetzen, um für die Geimpften Erleichterungen zu ermöglichen“, so Rainer Trefelik, Obmann der WKÖ-Bundesparte Handel. Anita Palkovich von der Gewerkschaft GPA wiederum meinte: „Auf keinen Fall können die Beschäftigten im Handel die Kontrolle der Maskenpflicht übernehmen.“

Im Lebensmitteleinzelhandel muss FFP2-Maske getragen werden
Zur Erinnerung die neuesten Regeln: Im Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln) müssen alle Kunden eine FFP2-Maske tragen.

Einkaufszentren: FFP2-Pflicht für Ungeimpfte in geschlossenen Räumen
Für sonstige Handelsunternehmen sowie Einkaufszentren gilt: Kunden, die geimpft oder genesen sind, müssen keine Maske tragen. Die Kunden müssen den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereithalten. Ungeimpfte und nicht genesene Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen. Als „genesen“ gelten in diesem Sinne nur Personen, die einen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid haben (Antikörpernachweis gilt nicht).

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