
Werden derzeit viele rechtliche Anfragen an die Arbeiterkammer gestellt – und wer stellt diese?
Es gibt derzeit zahlreiche Anfragen zum Thema Impfung und Impfpflicht. Man merkt, dass die Verunsicherung bei den Tirolerinnen und Tirolern groß ist. Hier versuchen wir natürlich aufzuklären und zu beruhigen.
Wie sind da die rechtlichen Bestimmungen?
Eine allgemeine gesetzliche öffentlich-rechtliche Impfpflicht gibt es derzeit nicht. Dass es diese einmal geben wird, ist zwar nicht auszuschließen, bisher bestand aber in Österreich keine große Tradition, eine Impfpflicht gesetzlich zu verankern. Nur in Einzelfällen, beispielsweise bei medizinischem Personal, könnte eine Impfpflicht von Behörden angeordnet werden. Es wird aber sicher nicht möglich sein, dass ein Chef einfach so eine Impfung anordnen kann. Wenn, dann nur der Gesetzgeber.
Darf dann der Dienstgeber aber den Zutritt zum Arbeitsplatz verweigern, kündigen oder die Lohnzahlung einstellen?
Der Zutritt zum Arbeitsplatz kann durch eine sogenannte Dienstfreistellung verweigert werden, aber in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohn in voller Höhe weiterbezahlen. Ein Recht des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen, wohl aber das Recht auf volle Lohnzahlung, falls der Arbeitgeber auf die Dienstleistung verzichtet. Auch ein Homeoffice kann der Dienstgeber in solchen Fällen nicht einseitig anordnen, dazu bedarf es der Zustimmung des Mitarbeiters. Für eine gerechtfertigte Entlassung fehlt bei Verweigerung der Impfung ohne gesetzliche Impfpflicht die Grundlage. Eine deswegen erfolgte Kündigung wird höchstwahrscheinlich gerichtlich bekämpfbar sein, da ja jeder Mensch grundsätzlich ein Recht darauf hat, dass medizinische Eingriffe nur mit seiner Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Es gibt dazu aber noch keine Gerichtsentscheidungen.
Und wenn ein Gesetz dazu kommt?
Selbst falls eine gesetzliche Impfpflicht festgelegt wird, wird man niemanden dazu zwingen können. Medizinische Eingriffe dürfen immer nur mit Einwilligung des Patienten durchgeführt werden. Möglich wäre aber die Verhängung von Bußgeldern und dann könnten derartige Strafbescheide bei den Verwaltungsgerichten oder beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.
Was ist aber mit indirekter Impfpflicht, etwa falls man ein Fußballstadion oder ein Lokal nicht betreten dürfte?
Auch dazu gibt es meines Wissens keinerlei juristischen Erfahrungswerte. Meiner Einschätzung nach wird dies bei allen Bereichen, die der Grundversorgung eines Menschen dienen, also zum Beispiel Lebensmittelhandel oder öffentliche Verkehrsmittel, ausgeschlossen sein. In anderen Bereichen, die zum Beispiel der Unterhaltung dienen, könnte dies bei entsprechender gesetzlicher Grundlage anders sein.
Wenn ein Impfgegner Hausverbot bekäme, muss er das so hinnehmen?
Wird jemanden der Eintritt unter Berufung auf das Hausrecht verweigert, wird man dies hinnehmen müssen. Falls man aber die Leistung ohne vorherigen Hinweis auf die Zutrittsbegrenzung schon bezahlt hat, etwa über ein Abo, wäre es rechtlich durchaus möglich, dass man das Geld zur Gänze oder teilweise zurückzuerhalten hat. Auch hier handelt es sich aber um juristisches Neuland.
Wie hat sich die Zahl der Rechtsanfragen bei der Arbeiterkammer seit Corona verändert?
Bei arbeitsrechtlichen Beratungen ist die AK Tirol ohnehin sehr gefragt, die Corona-Krise hat die Zahlen noch weiter nach oben getrieben. So hat allein das Arbeitsrechts-Team vergangenes Jahr genau 104.355 Beratungen durchgeführt, persönlich oder schriftlich. Damit liegen wir deutlich über den Zahlen von 2019.
Claudia Thurner, Kronen Zeitung
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