AK-Experte klärt auf

Bei Grippe: Fünf Fragen zur Pflegefreistellung

Tirol
24.02.2020 17:00
Es kann jeden treffen: Plötzlich ist das Kind oder der Partner krank und auf Betreuung angewiesen. Gerade in der kalten Jahreszeit, wenn die Grippewelle die Menschen fest im Griff hat, ist es wichtig zu wissen, was dann zu tun ist. Thomas Radner, Leiter der Arbeitsrechtsabteilung der AK Tirol, hat der „Krone“ die wichtigsten Fragen zur Pflegefreistellung beantwortet.

„Krone“: Wer hat Anspruch auf eine Pflegefreistellung?
Radner:
Wer wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen kann, hat Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Diese soll nur dann beansprucht werden, wenn kein anderer Obsorgepflichtiger die Betreuung übernehmen kann. Auch leibliche Elternteile, die nach einer Trennung nicht mit dem Kind im selben Haushalt wohnen, haben ein Recht auf Pflegefreistellung. In Patchwork-Familien können Sie als Ehegattin bzw. Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte dann Pflegefreistellung nehmen, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem zu betreuenden Kind im selben Haushalt leben.

Wie viel Anspruch auf Pflegefreistellung hat man?
Elternteile haben Anspruch auf Pflegefreistellung und Fortzahlung des Entgelts bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr. Ein bloß stundenweiser Konsum der Pflegefreistellung ist möglich. Wird ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb desselben Jahres neuerlich krank, steht eine zweite Woche Pflegefreistellung zu.

Was passiert, wenn das Kind ins Krankenhaus muss?
Kinder bis zu zehn Jahren kann man ins Krankenhaus begleiten und dafür auch Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.

Wie viel Geld bekommt man währenddessen?
Das normale Gehalt.

Kann man das Kind vorsichtshalber auch daheim lassen, wenn Viren umgehen?
Nein, jedenfalls gibt es dafür keine Pflegefreistellung. Wenn aber die Betreuungseinrichtung schließt, schon.

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