Drama um einen Steirer

Paukenschlag: Patient tot, Arzt wieder vor Gericht

Steiermark
20.09.2018 19:03

Paukenschlag rund um den tragischen Fall des Steirers Erich S.: Sein Hausarzt, der ihn nach einem Infarkt nicht reanimiert haben soll, muss jetzt wieder vors Strafgericht. Das Ersturteil des Landesgerichts Leoben wurde vom Oberlandesgericht Graz wieder aufgehoben. 

Rückblick: Erich S. hatte sich an einem Abend im August 2015 nicht wohl gefühlt, ging am nächsten Tag dennoch zur Arbeit, die Beschwerden wurden aber schlimmer. Sein Sohn holte ihn ab, brachte seinen Vater zum Hausarzt. Während der Sohn im Wartezimmer verblieb, wurde Erich S. im Behandlungsraum untersucht und erlitt im Zuge der Untersuchung einen Herzinfarkt sowie Kreislaufstillstand. Der Sohn von Erich S. konnte vom Wartezimmer aus akustisch hören, wie sein Vater nach Luft schnappte. Der Arzt verließ das Behandlungszimmer, forderte die Assistentin auf, einen Rettungswagen zu rufen, der Mediziner reanimierte den 57-Jährigen aber offenbar jedoch nicht. Dem Sohn wurde nur mitgeteilt, dass Erich S. ins Krankenhaus Bruck an der Mur gebracht werde. Dort bekam Erich S. drei Stents, starb aber nach fünf Tagen auf der Intensivstation.

Auch Staatsanwaltschaft berief
Im Rahmen der Hauptverhandlung am 9. Mai wurde der Hausarzt freigesprochen. Das Erstgericht begründete den Freispruch damit, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der unterlassenen Beatmung und dem Tod von Erich S. nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sei. Gegen diesen Freispruch hat Dr. Karin Prutsch, Verteidigerin der Witwe, eine Berufung erhoben, auch die Staatsanwaltschaft hat eine Berufung ausgeführt.

„Fehlerhaftes Tun“
Am Mittwoch hat das Oberlandesgericht Graz als Berufungsinstanz den Freispruch des Erstgerichts aufgehoben und dem Erstgericht die Wiederholung der Verhandlung und Entscheidung aufgetragen. Das Oberlandesgericht Graz begründete diese Entscheidung damit, dass im konkreten Fall entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts kein fehlerhaftes Unterlassen im Zuge der Reanimationsmaßnahmen des Hausarztes vorliegt, sondern ein fehlerhaftes aktives Tun. Es gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.

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