Online-Löschantrag

So lassen Sie ungewollte Treffer aus Google tilgen

Web
30.05.2014 10:02
Etwas mehr als zwei Wochen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Löschmöglichkeiten in Ergebnislisten von Suchmaschinen hat Google mit der technischen Umsetzung begonnen. Der Suchmaschinen-Gigant hat ein Formular ins Internet gestellt, mit dem ab sofort jeder die Löschung unliebsamer Daten beantragen kann.

In dem Online-Formular muss man Name, E-Mail-Adresse und sämtliche Links angeben, die Google künftig nicht mehr in seinen Suchergebnissen anzeigen soll. Das Formular richtet sich nicht nur direkt an Personen, die Links löschen lassen wollen, sondern auch an deren Anwälte, die im Namen ihrer Mandanten Gebrauch von dem Google-Tool machen können.

Das Urteil zwinge Google, schwierige Entscheidungen zu treffen zwischen dem "Recht des Einzelnen auf Vergessenwerden" und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit, erklärte ein Sprecher des US-Konzerns. Um es den Internetnutzern nicht zu leicht zu machen, Google-Ergebnisse zu löschen, muss jedem Link, dessen Löschung gefordert wird, eine Begründung beigelegt werden. Auch eine Ausweis-Kopie ist erforderlich.

Beraterausschuss soll Löschanträge prüfen
Ein Beraterausschuss soll dem Konzern helfen, zwischen Persönlichkeitsrechten und öffentlichem Interesse die Waage zu halten. Ihm gehören Ex-Konzernchef Eric Schmidt, Wikipedia-Gründer Jimmy Wales, Experten der Universitäten von Oxford und Leuven (Belgien), Spaniens ehemaliger oberster Datenschützer Jose Luis Pinar sowie der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, Frank La Rue, an.

Der Europäische Gerichtshof hatte Mitte Mai entschieden, dass Suchmaschinen wie Google bei einer Suche nach einem Namen in bestimmten Fällen nicht alle Treffer anzeigen dürfen (siehe Infobox). EU-Bürger können von Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass sie Links nicht mehr anzeigen, wenn die Inhalte ihre Persönlichkeitsrechte verletzen. Lehnen die Suchmaschinenbetreiber dies ab, können Betroffene die zuständigen Datenschutzbeauftragten einschalten oder klagen.

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