Das Finanzamt wollte von einem im Jahr 2023 verstorbenen Vorarlberger die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 haben. Als weder der Tote noch die Hinterbliebenen der Aufforderung nachkamen, wurde die Strafandrohung vollstreckt und 150 Euro einkassiert.
Es war im Mai 2023, als der Vater von Irene B. verstarb. Gemeinsam mit ihrer Mutter kümmerte sich die Lustenauerin auch um die noch ausstehende Arbeitnehmerveranlagung. „Jene für das Jahr 2022 hatte der Papa selbst erledigt. Bei der für 2023 hat uns Hubert Lötsch vom Pensionistenverband geholfen. Es war alles korrekt ausgefüllt und abgeschickt“, erzählt B.
Erledigt war die Sache mit der Arbeitnehmerveranlagung aber noch lange nicht, denn im Oktober 2025 wollten die Zuständigen des Finanzamtes die Steuererklärung für das Jahr 2024 haben. B. wandte sich abermals an den Pensionistenverband. „Wir haben ihr gesagt, dass Verstorbene nicht einkommenssteuerpflichtig sind. Sie soll das Schreiben daher als erledigt ansehen“, berichtet Hubert Lötsch. Seit beim Finanzamt vermehrt auf EDV gesetzt wird, würden sich solche Fälle häufen. „Ich hatte einige Pensionisten, die ähnliche Post erhalten hatten.“
Nur ein Versehen, dachten sich also die Hinterbliebenen und entsorgten das Schreiben kurzerhand im Altpapier. Nicht mit uns, dachte man sich hingegen beim Finanzamt und verschickte eine weitere Aufforderung – mitsamt Strafandrohung. 150 Euro sollte der Verstorbene berappen, wenn er seiner Verpflichtung nicht bis zum Fristenablauf nachkommt!
Ich habe daraufhin gefragt, ob ich künftig keine Steuern mehr zahlen muss, wenn mein System vorsieht, dass ich das nicht möchte.
Irene B.
Nachdem sich die Zahl der Wiederauferstandenen in den vergangenen gut 2000 Jahren in einem sehr überschaubaren Rahmen bewegt und auch Strafandrohungen des Finanzamtes nicht zwangsläufig zu Wiedergeburten führen, blieb die Aufforderung unbeantwortet – zumal sich ja auch die Angehörigen nicht mehr verpflichtet sahen, das Finanzamt erneut über den Todesfall zu informieren. Das Ergebnis: Wenige Tage später wurde die Strafe vollstreckt – 150 Euro wurden vom Pensionskonto des Verstorbenen abgezogen.
Wenig erfolgreicher Anruf beim Finanzamt
„Ich habe daraufhin beim Finanzamt angerufen. Nach einer gefühlten Stunde in der Warteschleife hatte ich dann eine Dame erreicht, die mich fragte, ob mein Vater Pension aus der Schweiz bezieht“, erinnert sich Irene B. Wenig hilfreich war offenbar ihr Hinweis, dass Tote in der Regel keine Pensionen mehr beziehen würden, denn eine Lösung war weiterhin nicht in Sicht. „Die Dame hat mir gesagt, dass sie leider nichts machen könne, weil ihr System das so vorsieht. Ich habe daraufhin gefragt, ob ich künftig keine Steuern mehr zahlen muss, wenn mein System vorsieht, dass ich das nicht möchte.“
Nach dem wenig erfreulichen Telefonat versuchte Hubert Lötsch sein Glück bei Alfred Faller, dem Steuerombudsmann des Finanzamts. Ein paar Tage später dann die erlösende Nachricht: Die 150 Euro wurden wieder gutgeschrieben. Das Pensionskonto des Verstorbenen ist damit wieder im Plus. Witwe und Tochter dürfen sich sogar über einen kleinen Betrag freuen, der nach der Arbeitnehmerveranlagung aus dem Jahr 2023 vom Finanzamt gutgeschrieben worden war.

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