Aber je länger sie sich mit dem angeblich nichts vergessenden Internet befassten, desto weiter wurde der Horizont in der Debatte. Irgendwann überlegten die Richter, welche Folgen ihr Urteil vielleicht für die Freiheit des Internets in China haben könnte. Oder ob man überhaupt ein Urteil fällen dürfe, das den gesamten Globus betreffen könnte - jedenfalls jene Teile, in denen man Google benutzen kann. Also fast überall.
Google-Anwalt: "Recht auf Vergessen besteht nicht"
"Ein Recht auf Vergessen, weil ein Betroffener meint, eine Information könne ihm schaden, besteht nicht", sagte Francisco-Enrique Gonzalez-Diaz, Rechtsanwalt von Google Spanien. Ein Spanier verlangt nämlich, dass Google nicht mehr auf eine Webseite der Zeitung "La Vanguardia" verweist, wenn man seinen Namen eingibt. Dort war 1998 eine amtliche Bekanntmachung über die Zwangsversteigerung seines Hauses veröffentlicht worden. Und das EU-Gericht muss entscheiden: Kann Google unter Berufung auf spanisches und europäisches Datenschutzrecht gezwungen werden, den Link zu löschen?
Gonzalez-Diaz bestritt erstens, dass Google irgendwelche Datenbanken in Spanien habe: "Schon deswegen können spanische Rechtsvorschriften gar nicht angewendet werden." Kern seiner Argumentation war jedoch: Google sei ein Vermittler bestehender Informationen im Internet, kein Herausgeber solcher Informationen - "etwa so wie ein Telefonanbieter". Wer in Vergessenheit geraten wolle, der müsse sich an die Betreiber jener Webseiten wenden, auf denen Missliebiges stehe - in diesem Fall also an "La Vanguardia".
"Recht auf Vergessen" Teil des Datenschutz-Rechts?
"Suchmaschinen führen dazu, dass Daten für immer vorhanden sind", sagte hingegen die Anwältin der EU-Kommission, Isabel Martínez del Peral. "Das Recht auf Vergessenwerden ist ein Teil des Rechtes auf Datenschutz", formulierte Alejandro Rubio Gonzalez, Vertreter der spanischen Regierung. Es gehe darum abzuwägen, was wichtiger sei - das Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder das Recht auf eine "nutzlose" Information über eine Zwangsversteigerung anno 1998.
Manche Informationen seien im Jahr der Veröffentlichung völlig unproblematisch, sagte Gerhard Kunnert aus dem österreichischen Bundeskanzleramt, das sich in dieser Sache ebenfalls zu Wort meldete. Aber Jahre später könne das ganz anders sein. Und dass man sich an einen "Herausgeber" wenden müsse, das sei einfach "zu konventionell gedacht": "Aus einem Quasi-Monopol entsteht auch eine besondere Verantwortung."
Zukunft des "Rechts auf Vergessenwerden" weiter ungewiss
Wie das denn eigentlich funktionieren solle, falls jeder das Recht hätte, negative Informationen über sich selbst aus dem Google-Suchindex streichen zu lassen, wollte ein Richter wissen. "Dann hätten wir ein sauberes Internet und Google vermutlich eine gigantische Rechtsabteilung, oder?" Die Kommissionsanwältin antwortete, das sei ja nun eine "extreme Situation": "Es gibt komplexe Fälle, aber das wird nicht die Mehrheit sein."
Ein anderer Richter ließ sich bestätigen, dass ein Urteil des EuGH über Google globale Folgen haben werde: Die erzwungene Link-Streichung gelte dann überall, wo man eine Google-Suchmaske aufrufe. Das werfe nicht nur Fragen zur "extraterritorialen Zuständigkeit" des Gerichts auf: Könne dann nicht auch die chinesische Regierung bei Google die Streichung von Internetverweisen erzwingen?
Manche Frage wurde nicht wirklich beantwortet. Und wie die Richter in der Debatte ums von EU-Datenschutzkommissarin Viviane Reding vorgeschlagene "Recht auf Vergessen" (siehe Infobox) entscheiden, bleibt völlig ungewiss. Im Juni gibt es eine Empfehlung des Generalanwaltes. Dann weiß man mehr. Denn in den meisten Fällen folgen die Richter seinem Rat.
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