Die Regeln seit 22.11.

Das steht in der Verordnung zum vierten Lockdown

Österreich
21.11.2021 19:39

Mit dem vierten Lockdown gegen die vierte Welle: Nun wird das Leben der Österreicher wieder stark eingeschränkt. Die Regeln sind ähnliche, wie man sie kennt. Die gravierendsten Änderungen: In den Schulen findet Unterricht statt, am Arbeitsplatz gilt FFP2-Pflicht und für Besuche in Alters- und Pflegeheimen 2,5G.

Und das sind die Eckpunkte des vierten Lockdowns, der seit Montag, 0 Uhr, in Kraft ist und 20 Tage lang für alle gelten soll - für die Ungeimpften geht der Lockdown auch nach diesen knapp drei Wochen weiter:

  • Ausgangsbeschränkungen: Der Lockdown gilt ab 22. November bundesweit - und zwar für alle und das rund um die Uhr. Vorgesehen ist eine Dauer von 20 Tagen. Damit werden die schon aus in früheren Pandemie-Phasen gültigen Ausgangsbeschränkungen wieder für alle in Kraft gesetzt - zuletzt galten diese nur für die Ungeimpften. Den eigenen Wohnbereich verlassen darf man damit wieder nur aus den bekannten Gründen, etwa für den Gang zur Arbeit oder zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens

    Weiterhin möglich bleibt der Gang zum Arzt und zu sonstigen Gesundheitsdienstleistungen oder der Weg zur Impfung oder Testung. Auch die Versorgung von Tieren oder die Wahrnehmung behördlicher Termine zählen zu den Ausnahmegründen, ebenso der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung. Gestattet sind auch die „Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse“ sowie der Weg zur Schule oder Universität
(Bild: APA/HERBERT NEUBAUER)
  • 1+1-Regel bei Kontaktbeschränkungen: In der Verordnung klar definiert ist auch wieder, mit wem man sich treffen darf: Dies umschließt den Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird. 

    Auch die Betreuung bzw. Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten ist gestattet.
  • Wieder zurück ist der Zwei-Meter-Abstand: Zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist laut dem Entwurf an allen öffentlichen Orten, aber z.B. auch am Arbeitsplatz, darauf zu achten, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.
  • Krankenanstalten, Pflegeheime: Besuche in Krankenanstalten und Pflegeheime sind nur zulässig, wenn die Besucher über einen 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) und zusätzlich über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen. In Pflegeheimen sind Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag gestattet, im Krankenhaus ein Besucher pro Patient und Woche. Für Minderjährige gibt es weniger strikte Regeln, hier dürfen zusätzlich zwei Personen pro Tag zu Besuch kommen.
  • Impfpflicht und Grüner Pass: Ab Februar 2022 soll in Österreich eine Corona-Impfpflicht eingeführt werden. Bei Verstößen dagegen drohen Verwaltungsstrafen. Details stehen noch nicht fest, ein Gesetz dafür soll nun ausgearbeitet werden. 

    Änderungen soll es ab Februar 2022 auch beim Grünen Pass geben. Ab dann verliert dieser seine Gültigkeit für Zutritt in 2G-Bereiche, sobald sieben Monate nach dem Zweitstich verstrichen sind (die derzeitige Frist beträgt neun Monate). Bei vorangegangenen Impfungen mit Vektorimpfstoffen (wie AstraZeneca) ist ab sofort ausdrücklich die dritte Dosis ab dem vierten Monat empfohlen, bei mRNA-Impfstoffen (Pfizer oder Moderna) ist der dritte Stich ab dem vierten Monat möglich.
(Bild: stock.adobe.com)
  • Schule: Die Schulen bleiben grundsätzlich offen. Vorgesehen ist „Präsenzunterricht für all jene, die es benötigen“. Es besteht aber ein Appell der Bundesregierung und der Landeshauptleute, Schüler zu Hause zu betreuen, „dort, wo dies möglich ist“. Für diese Kinder sollen Lernpakete sichergestellt werden. Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie Klassen- und Gruppenräumen. Es wird weiterhin dreimal die Woche getestet, bei einem positiven Fall in einer Klasse werden alle anderen Kinder an den fünf darauffolgenden Schultagen getestet.
  • Handel, Dienstleistungen, Freizeit, Kultur: Der gesamte Handel abseits der Grundversorger muss schließen. Offen bleiben damit u.a. nur der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Postdiensteanbieter sowie Trafiken und Zeitungskioske. Sperren müssen auch die sogenannten körpernahen Dienstleister, etwa Friseure oder Kosmetiker. 

    Auch der gesamte Freizeitbereich ist vom Lockdown betroffen - von den Schwimmbädern über Zoos, Spielhallen und Vergnügungsparks, Indoorspielplätze, Tanzschulen bis hin zu Prostitutionseinrichtungen. Auch der gesamte Kulturbereich wird heruntergefahren. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen und Bibliotheken schließen ihre Pforten.
  • Gastro und Hotellerie: Die gesamte Gastronomie sperrt ebenfalls zu. Lediglich Betriebskantinen sowie gastronomische Betriebe in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen oder Schulen und Kindergärten sind ausgenommen. Das Abholen von Speisen ist gestattet, Getränke dürfen nur verschlossen verkauft werden. Diese Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern rund um den Betrieb konsumiert werden. Lieferservice bleibt erlaubt. 

    Beherbergungsbetriebe sind ebenfalls betroffen. Ausnahmen gibt es für jene Gäste, die zum Zeitpunkt des Lockdown-Beginns schon eingecheckt sind, diese dürfen bis zum vereinbarten Ende des Aufenthalts bleiben. Ebenso erlaubt sind Übernachtungen aus beruflichen Gründen oder wenn ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt.
  • Arbeitsplatz, 3G und Homeoffice: Am Arbeitsplatz gilt weiterhin die 3G-Regel. Sofern der Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, darf man am Arbeitsort (wie gehabt) nur erscheinen, sofern man geimpft, genesen oder getestet ist. Für den Test reicht ein Antigentest, dieser muss allerdings von einer zuständigen Stelle abgenommen werden (Apotheke, Teststraße). Die höherwertigen PCR-Tests gelten ebenso, eine angedachte Verpflichtung zu diesen ist derzeit noch nicht in Kraft. Wohnzimmertests werden weiterhin nicht anerkannt. 

    Auch wird es eine Empfehlung zu Homeoffice für alle Bereiche geben, wo dies möglich ist. Auch im Bundesdienst wird dies umgesetzt.
  • Maskenpflicht: In allen geschlossenen Innenräumen (abseits des Privatbereiches) gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Dies betrifft auch den Arbeitsplatz. Ausnahmen gibt es nur, wenn entsprechende bauliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, etwa Trennwände oder Plexiglasscheiben. FFP2-Masken müssen wie gewohnt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden, aber auch bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen (sofern man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt). 

    Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Kinder zwischen sieben und 14 Jahren sowie Schwangere dürfen statt der FFP2-Maske auch einen einfachen Mund-Nasen-Schutz benutzen.
  • Fahrgemeinschaften: Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen. Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr ist untersagt.

(Bild: P. Huber)
  • Kontrollen: Die Kontrollen der Vorschriften sollen verschärft werden, auch wurde eine Erhöhung der Strafen angekündigt. Details sind hier noch ausständig.
  • Sport: Spitzensportveranstaltungen in Österreich dürfen ab Montag weiterhin stattfinden, aber nur noch ohne Zuschauer, also in der Fußball-Bundesliga beispielsweise als „Geisterspiele“. Der Breitensport (Vereinssport) kommt komplett zum Ruhen. Auch Outdoor-Sportstätten dürfen nur gemeinsam mit Haushaltsangehörigen oder engsten Bezugspersonen betreten werden.
  • Skibetrieb: Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf ist nun während des Lockdowns für Skifahrer die Benutzung von Seilbahnen doch erlaubt. Sie müssen einen 2G-Nachweis vorweisen. Außerdem muss man in geschlossenen oder abdeckbaren Gondeln oder Sesselliften (wie auch in geschlossenen Stationen) eine FFP2-Maske tragen.
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