Diskriminierung beim EU-weiten Online-Shopping gehört der Vergangenheit an. Denn seit dem 3. Dezember gilt die Geoblocking-Verordnung, die verbietet, dass Konsumenten bei einem grenzüberschreitenden Einkauf aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Nationalität benachteiligt werden. In Österreich ist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) nun die erste Anlaufstelle für Kunden im Falle von Konflikten.
Geoblocking im Online-Handel bedeutet, dass „Konsumenten der Zugriff auf Websites verwehrt wird, Konsumenten zwar auf die Website zugreifen, aber keinen Kauf abschließen können und Konsumenten nur mit der Bankomatkarte oder Kreditkarte eines bestimmten Landes bezahlen können“, schreibt das EVZ in einer Aussendung am Mittwoch. Die Abschaffung ist ein wesentlicher Bestandteil der Strategie der EU für einen digitalen Binnenmarkt. Die Verordnung gilt generell auch für den grenzüberschreitenden „Offline-Handel“, die meisten Anwendungsfälle ergeben sich jedoch Online, sagte ein Sprecher der EVZ.
Gleiche Bedingungen für Online-Einkäufer
Die neue Verordnung bestimmt, dass alle Konsumenten innerhalb der EU einen Einkauf bei einem Online-Händler unter denselben Bedingungen durchführen können müssen. Der Händler darf zwar weiterhin frei darüber entscheiden, welche Zahlungsmethoden er anbietet. Er darf dabei aber nicht aufgrund des Wohnsitzes oder der Nationalität des Kunden den Kauf eines Produkts unterbinden oder ihn auf eine länderspezifische Webseite umleiten, die das Produkt zu möglicherweise höheren Preisen anbietet als im Heimatland des Händlers.
Auch der Ort, an dem der Zahlungsdienstleister des Kunden niedergelassen ist, sowie der Ort, an dem eine Bank- oder Kreditkarte ausgestellt wurde, darf kein Grund für nachteilige Behandlung beim Einkauf sein. Jedoch muss zum Schutz der Händler vor einem möglichen Betrug die Identität des Kunden überprüfbar sein, so ein Sprecher des EVZ. Überdies muss die Zahlung in einer vom Händler akzeptierten Währung erfolgen.
So kann einem belgischen Konsumenten der Kauf einer Kamera von einem Online-Shop eines deutschen Händlers nicht verwehrt werden, auch wenn der Händler eine Lieferung in das Zielland nicht anbietet, erklärt das EVZ in einem Beispiel auf seiner Webseite. Für die Lieferung muss der Händler allerdings nicht sorgen. Der Kunde muss die erworbene Kamera entweder vor Ort abholen oder die Lieferung auf eigene Rechnung selbst organisieren. Zudem müssen elektronische Dienstleistungen wie Cloud-Services und Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort erbracht werden - zum Beispiel ein Musikkonzert - für alle Kunden innerhalb der EU zu den gleichen Konditionen angeboten werden.
Streaming von Verordnung ausgenommen
Ausgenommen von der Geoblocking-Verordnung sind jedoch Transportleistungen von Bahn, Bus, Schiff und Fluggesellschaften, da diese den Passagier- und Fahrgastrechten der EU unterliegen. Ebenfalls anderen Vorschriften unterliegen Finanzdienstleistungen, audiovisuelle Inhalte - darunter fallen auch Streaming-Dienste wie Netflix - sowie Kleinunternehmen bis zu einem Netto-Jahresumsatz von 30.000 Euro.
Um die Umsetzung der Verordnung zu gewähren, musste jedes EU-Mitgliedsland mindestens eine Stelle einrichten, an die sich Konsumenten im Falle eines derartigen Konflikts mit einem Händler wenden können. In Österreich ist hierfür das Europäische Verbraucherzentrum zuständig. Dieses hat vor allem die Aufgabe, die Kunden zunächst bezüglich ihrer Rechte zu informieren. Im Streitfall interveniert das EVZ bei dem betroffenen Unternehmen oder verweist auf andere Einrichtungen zur Konfliktlösung.
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