Fall für EuGH

YouTube oder Nutzer: Wer haftet für Hochgeladenes?

Web
14.09.2018 08:55

Die heftig umstrittene Frage, inwieweit Online-Plattformen wie YouTube für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften, soll auf europäischer Ebene entschieden werden. Die obersten deutschen Zivilrichter am Karlsruher Bundesgerichtshof schalteten am Donnerstag den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ein. Damit geht der nun schon zehn Jahre währende Streit wegen mehrerer Titel der Sängerin Sarah Brightman in eine weitere Runde. 

Der Hamburger Musikproduzent Frank Peterson hat YouTube verklagt, weil 2008 immer wieder Konzertmitschnitte und Videos mit Titeln von Brightman auf der Plattform auftauchten, an denen er die Rechte hält. Er will, dass YouTube Schadenersatz zahlen und ihm mitteilen muss, wer die verantwortlichen Nutzer sind. Schließlich verdiene das Unternehmen mit den unberechtigterweise hochgeladenen Inhalten Geld.

YouTube versteht sich dagegen als technische Plattform. Die Nutzer sind aufgerufen, die Urheberrechte zu respektieren. Wenn jemand einen Verstoß meldet, werden die Dateien gesperrt. Musikkonzerne und Plattenfirmen können ihre Produktionen auch in Kooperation mit YouTube schützen. Findet die hauseigene Software „Content ID“ Elemente daraus, haben sie die Wahl, ob sie an Werbeeinnahmen mitverdienen wollen oder das Video oder nur der Ton gelöscht wird.

YouTube & Co. selbst Täter?
Die entscheidende Frage ist, ob das ausreicht. Zuletzt hatten Hamburger Richter 2015 geurteilt, dass YouTube die unberechtigte Verbreitung der Brightman-Songs auch in Zukunft unterbinden muss, aber nicht selbst als Täter haftet. Es müssten auch nicht sämtliche hochgeladenen Inhalte ständig überwacht werden.

Inzwischen gibt es allerdings ein neueres EuGH-Urteil zu einer Internet-Tauschbörse. Demnach verletzen Plattformen auch selbst Urheberrechte, wenn sie „beim Zurverfügungstellen“ der Werke eine zentrale Rolle spielen. Das könnte für YouTube relevant sein.

Die BGH-Richter möchten deshalb, dass ihre Luxemburger Kollegen die Voraussetzungen genauer klären. Der Senat will außerdem wissen, ob ein Anbieter womöglich schon dann haften könnte, wenn er ohne einen Anhaltspunkt im konkreten Fall nur allgemein weiß, dass auf seiner Plattform Urheberrechtsverletzungen vorkommen.

Neues EU-Urheberrecht könnte Fall beeinflussen
Weil das Urheberrecht in der Europäischen Union vereinheitlicht ist, soll diese Fragen nun der EuGH beantworten. Das passiert nach der derzeitigen Rechtslage. 
Die EU ist allerdings gerade dabei, sich ein neues Urheberrecht zu geben. Der am Mittwoch vom Europaparlament angenommene Vorschlag sieht vor, dass Plattformen künftig generell für die von ihren Nutzern eingestellten Inhalte haften. Upload-Filter, die sämtliche Bilder, Videos oder Musik direkt beim Hochladen überprüfen, sollen zwar nicht vorgeschrieben sein. Experten gehen aber davon aus, dass daran dann kein Weg vorbeiführt.

Petersons langjähriger Anwalt Jens Schippmann äußerte die Hoffnung, dass die Entscheidung des EU-Parlaments „die fortlaufende Spruchpraxis des EuGH sicher positiv beeinflussen“ wird. Ein YouTube-Sprecher erklärte: „Wir begrüßen, dass der Bundesgerichtshof unserer Position zustimmt, wonach Plattformen wie YouTube erst dann für Inhalte haften, wenn wir über die betreffenden Inhalte in Kenntnis gesetzt wurden. Wir freuen uns darauf, diese wichtigen Fragen am Europäischen Gerichtshof weiter zu diskutieren.“

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