Virtuelle Identität

Der digitale Mensch: Unsterblich im Netz?

Web
23.04.2018 13:55

Wie lange lebt die virtuelle Identität auf Facebook & Co. nach dem Tod weiter? Was mit kostenpflichtigen Abos und mit den Daten auf dem Laptop passiert.

Man stelle sich vor: Der Partner stirbt. Zurück bleibt auch eine Facebook-Seite, auf der jeder „Freund“ tun und lassen kann, was er möchte. Oder: Der Verstorbene war bei Online-Diensten wie Netflix Kunde - Kosten können sich anhäufen. So gut wie jeder Jüngere besitzt heutzutage eine „digitale Identität“. Aber was passiert damit nach einem Todesfall? Und was geschieht mit den Daten auf Laptops und Ähnlichem?

Laptop, Festplatte, USB-Stick & Co.
Bei der „normalen“ Hardware ist der Nachlass relativ einfach. „Computer und sonstige Speichermedien samt Inhalt gehen an den Erben“, erklärt der Notar Wolfgang Suppan aus Gratkorn bei Graz. Das gilt für Laptop, Festplatte, USB-Stick & Co., betrifft aber auch E-Reader (Kindle etc.) und deren Inhalte, also die heruntergeladenen Bücher.

Was tun mit der „digitalen Identität“?
Komplexer ist der Umgang mit „digitalen Identitäten“, also Profilen auf Facebook, Instagram, Twitter oder mit Blogs, Webseiten usw. Um diese Daten müsste sich der Erbe kümmern. Die Frage, die sich stellt: Sollen sie erhalten, gelöscht, archiviert oder übertragen werden? Diese digitale Nachlassregelung kann eine verdammt langwierige Angelegenheit werden.

Suppan: „In der Regel müssen die Hinterbliebenen beim Anbieter einen Antrag stellen und per Sterbeurkunde den Tod nachweisen. In den meisten Fällen verlangen die Anbieter auch einen Nachweis der Rechtsnachfolge.“ Die Regelung des digitalen Erbes könne so Monate dauern.

Bei Facebook können die Erben bestimmen, ob die Seite gelöscht oder in eine Gedenkseite umgewandelt wird. Die Gedenkseite wird sozusagen eingefroren - Freunde können posten, etwa Erinnerungen. Aber: Eine weitere normale Nutzung des Kontos durch den Erben ist nicht möglich. Bei Facebook kann man übrigens zu Lebzeiten einen Nachlass-Account festlegen.

Dass einst mit anderen geteilte Inhalte und Fotos weiter unbehütet durch die schier endlosen Weiten des Internet rauschen, kann man freilich nicht vollkommen verhindern.

Mails, Pokerchips und Online-Dienstleister
Vermacht werden auch die E-Mail-Accounts: Die Erben können bei vielen Anbietern (etwa GMX und Google) nach erwähntem Antrag alte Mails abrufen und dann auch lesen.

Und was passiert mit virtuellen Währungen, wie im Internet gewonnenen Pokerchips? Als Erbe tritt man hier in die sogenannte schuldrechtliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Online-Dienstleister ein. Heißt: War der Verstorbene ein Poker-Champion, erbt man seine virtuellen Chips.

Gleiches gilt für Online-Dienstleister, wie Amazon, Spotify, Netflix usw. Hier sind freilich womöglich Rechnungen zu bezahlen bzw. können Abo-Kosten weiterlaufen, wenn nicht gekündigt wird. Nicht vergessen sollte man auch auf E-Banking-Accounts.

Vertrauensperson und Liste mit Zugängen
Die Empfehlungen des Notars: „Man sollte zu Lebzeiten eine Liste mit allen Accounts, sonstigen Online-Verträgen und Zugangsdaten anlegen. Man sollte auch eine Vertrauensperson bestimmen, die sich dann nach meinem Willen um den digitalen Nachlass kümmert.“ Auch im Testament kann der digitale Nachlass natürlich geregelt werden.

Daten und Fakten

  • Prinzipiell ist das jeweilige Nachlass-Prozedere in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters nachzulesen. Insgesamt ist die rechtliche Situation im Umgang mit der hinterlassenen „digitalen Identität“ für den Laien aber nur sehr schwer überschaubar.
  • Es gibt Vereine bzw. Firmen, die sich im Auftrag der Erben um den digitalen Nachlass kümmern. Etwa: www.wienerverein.at - ein Bestattungs- und Versicherungsservice, mit dem zum Beispiel die Grazer Bestattung zusammenarbeitet.
  • Weitere Infos zum Thema gibt es auf  www.help.gv.at oder www.ispa.at.

Gerald Richter, Kronen Zeitung

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