Internetseiten sind irreführend und rechtswidrig, wenn sie die Preisangaben nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Fließtext enthalten, heißt es im Urteil. Grundlegende Vertragsbestimmungen wie Preis, Leistung und Bedingungen des Rücktrittsrechtes müssen dem Konsumenten in deutlicher und verständlicher Form übermittelt werden. "Das bedeutet, eine E-Mail mit den Daten muss vor Vertragsabschluss extra an den Verbraucher gehen", sagt AK-Konsumentenschützer Robert Mödlhammer.
Im konkreten Fall boten die Anbieter auf mehreren Webseiten scheinbar kostenlose Liedertexte, Bastelanleitungen oder Hausaufgaben an. "Sie warben zwar nicht explizit mit gratis, aber die Konsumenten konnten davon ausgehen. Es war für sie keinesfalls erkennbar, dass sich die Dienste als Kostenfallen entpuppen", sagt Mödlhammer. "Wer einmal seine Daten abgesendet hat, sitzt auch schon in der Falle und wird zur Kassa gebeten."
Das nun erlassene Urteil ist rechtskräftig.









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