Als Sexualstraftäter kann der Kabarettist Günther Paal nicht – wie etwa Ex-Lobbyist Walter Meischberger – seine Haft im elektronisch überwachten Hausarrest antreten. Er muss mindestens 18 Monate einsitzen, bis er einen Antrag darauf stellen kann – und auch dann ist man sehr restriktiv. Seine Haft antreten wird der 64-Jährige voraussichtlich in der Justizanstalt Simmering.
Die Reform der Fußfessel, die am 1. September 2025 in Kraft getreten ist, hat schon einige prominente Profiteure: Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser konnte den Innsbrucker Ziegelstadl bereits nach sechs Monaten verlassen, obwohl er vier Jahre Haft ausgefasst hatte. Sein Kompagnon Walter Meischberger, verurteilt zu 3 Jahren Haft, bekam die Fußfessel sogar sofort angelegt und musste einen Häfen-Haftraum erst gar nicht beziehen.
„Werde jede Strafe unwidersprochen hinnehmen“
Am Donnerstag wurde Kabarettist Günther Paal zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt. Im Prozess blieb er seiner Ankündigung in der Videobotschaft treu und akzeptierte die Strafe – obwohl ihn diese laut Anwalt Florian Höllwarth „überraschte“.
Der Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests kommt für Sexualstraftäter erst nach der Hälfte der Freiheitsstrafe in Betracht

Strafrechtsexperte Robert Kert
Bild: zVg
Sofort war in Online-Foren zu lesen, dass „Gunkl“ eh die Fußfessel bekommen werde, wohl nie einen Häfen von innen sehen müsse.
Sexualstraftäter von neuer Regel ausgenommen
Diese Annahme ist falsch! Denn der Gesetzgeber hat in der Reform zur Ausweitung der Fußfessel diverse Straftatbestände ausgenommen. Zu diesen zählt auch der sexuelle Missbrauch Unmündiger, für den Paal verurteilt wurde. Im Strafvollzugsgesetz ist festgeschrieben, dass er frühestens 12 Monate vor dem voraussichtlichen Haftende einen Antrag auf Wechsel in den elektronisch überwachten Hausarrest stellen kann.
„Außerdem kommt der Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests für Sexualstraftäter erst nach der Hälfte der Freiheitsstrafe in Betracht“, erklärt Strafrechtsexperte Robert Kert von der WU Wien. Eine Sprecherin des Justizministeriums bestätigt dies und nennt eine weitere Hürde, die es im Einzelfall zu beurteilen gilt: „Bei Verurteilungen wegen Sexualdelikten kommt diese Vollzugsform nur dann in Betracht, wenn aus besonderen Gründen gewährleistet ist, dass der Verurteilte den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen wird.“
Mutter des Opfers will Fußfessel
Wie geht es für Paal und die zwei Frauen, die in U-Haft sitzen, weiter? Die StA Wien hat auf Rechtsmittel verzichtet, alle drei Urteile sind rechtskräftig. Da die Frauen für schwere Erpressung verurteilt worden sind und die Reststrafe unter 24 Monaten liegt, könnten sie die Fußfessel beantragen. „Für die Kindsmutter ziehen wir das in Betracht“, sagt Anwalt Werner Wendt zur „Krone“.
Paal wird demnächst zum Haftantritt aufgefordert
Paal wird indes demnächst eine Aufforderung zum Haftantritt ins Haus flattern. Diese muss er dann binnen eines Monats antreten. Voraussichtlich ist die erste Station die Justizanstalt Simmering. Danach entscheidet die Generaldirektion für Vollzugsangelegenheiten, wo die Gefängnisstrafe abgesessen wird.
Am wahrscheinlichsten ist die Justizanstalt Sonnberg in Niederösterreich, die auf den Strafvollzug und die Behandlung von Sexualstraftätern spezialisiert ist.
Willkommen in unserer Community! Eingehende Beiträge werden geprüft und anschließend veröffentlicht. Bitte achten Sie auf Einhaltung unserer Netiquette und AGB. Für ausführliche Diskussionen steht Ihnen ebenso das krone.at-Forum zur Verfügung. Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.
Hinweis in eigener Sache: Das krone.at-Forum präsentiert sich ab sofort in neuem Design! Wir freuen uns über konstruktives Feedback. Damit die Diskussionen in den Kommentarbereichen beim jeweiligen Thema bleiben, können Sie uns Rückmeldungen hier hinterlassen.
User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia (KMM) wieder. In diesem Sinne distanziert sich die Redaktion/der Betreiber von den Inhalten in diesem Diskussionsforum. KMM behält sich insbesondere vor, gegen geltendes Recht verstoßende, den guten Sitten oder der Netiquette widersprechende bzw. dem Ansehen von KMM zuwiderlaufende Beiträge zu löschen, diesbezüglichen Schadenersatz gegenüber dem betreffenden User geltend zu machen, die Nutzer-Daten zu Zwecken der Rechtsverfolgung zu verwenden und strafrechtlich relevante Beiträge zur Anzeige zu bringen (siehe auch AGB). Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.