Was Ministerium sagt

Erregung um hochrangige Beamtin auf Fetischball

Österreich
09.02.2026 21:30

Neue Aufregung nach dem Tod eines Häftlings: Eine hochrangige Beamtin des Justizressorts tanzte bei einem Fetischball an. Das Ministerium sieht die Sache hingegen nicht so streng und beschwichtigt.

Die Beamtin ist derzeit das Tuschelthema Nummer 1 innerhalb der Justizwache – und sorgt für gehörigen Gesprächsstoff. Es geht um den Besuch eines bekannt offenherzigen Fetischballs. Dort ließ sich die anerkannte Führungskraft vom Partyfotografen in Lack-und-Leder-Dress bereitwillig in die Kamera lächelnd ablichten. Das blieb natürlich ihren Untergebenen nicht verborgen – und schon war die Fetisch-Affäre perfekt.

Strenges Dienstrecht gilt auch in der Freizeit
Die „Krone“ fragte beim Justizministerium nach, ob der private Auftritt mit dem gestrengen Beamtendienstrecht vereinbar ist. Denn dieses sieht auch in der Freizeit „gebührliches Verhalten“ vor. Wörtlich heißt es unter Dienstpflichten: „Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstrechtlichen Aufgaben erhalten bleibt.“

Weiterer Kritikpunkt aus den Reihen der Justizwache: Gerade nach dem Tod eines psychisch kranken Häftlings in der Justizanstalt Hirtenberg (NÖ) samt Ermittlungen gegen zwölf Häfen-Bedienstete sollte bei Führungskräften auf das Bild in der Öffentlichkeit geachtet werden. Das Ministerium sieht die Sache hingegen nicht so streng und wiegelt ab: Hier handle es sich um eine außerdienstliche Tätigkeit der Bediensteten.

Für Ministerium privates Faschingsvergnügen
„Natürlich wird von Führungskräften auch im Zusammenhang mit ihren persönlichen Interessen, bspw. beim Besuch von Festen und Bällen in der Faschingszeit, ein Verhalten erwartet, das der Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität nicht im Wege steht.“

Solange es dafür aber keine Anzeichen gibt, liege hier auch kein Grund für die Annahme einer Verletzung der Dienstpflicht vor.

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