Es kommt vor, dass man nicht rechtzeitig zum Einlösen der lieb gemeinten Geschenkkarte kommt. Aber was ist rechtzeitig? Die Rechtslage ist eindeutig.
Gutscheine für eine Modekette hat Ernestine W. von ihrem Sohn geschenkt bekommen. Und wie es halt manchmal so ist, war die Niederösterreicherin zwar mehrmals in einer der Filialen einkaufen, die Gutscheine hatte sie aber nie dabei. „Als ich diese einlösen wollte, waren alle gesperrt, weil die Frist angeblich abgelaufen ist“, schilderte Frau W. Aber darf das sein?
30 Jahre Verjährungsfrist
Die Antwort lautet: nur unter bestimmten Voraussetzungen. In Österreich gibt es eine höchstgerichtliche Rechtsprechung: „Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft – also wenn eine Privatperson einen Gutschein von einem Unternehmen kauft –, gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren“, so die Auskunft der Arbeiterkammer Wien. Eine kürzere Gültigkeit sei nur dann zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.
Wobei die Experten der Arbeiterkammer grundsätzlich dazu raten, Gutscheine immer möglichst zeitnah einzulösen. Denn Gutscheine sind im Fall einer Insolvenz des Unternehmens nicht abgesichert. Sie seien also immer mit einem gewissen Risiko verbunden.
Unterschiedliche Gutscheine
Außerdem gibt es einen Unterschied zwischen Wert- und Leistungsgutscheinen. Ein Wertgutschein verbrieft das Recht auf einen bestimmten Geldbetrag. Ein Leistungsgutschein sichert eine konkrete Leistung zu – etwa eine Massage oder einen Hotelaufenthalt. Während der Betrag des Wertgutscheins immer gleich bleibt, kann eine Massage teurer werden – und dann muss die Preisdifferenz bezahlt werden.
Gültigkeit verlängert
Die Gutscheine, die Frau W. einlösen wollte, sind bereits fünf Jahre alt, müssten aber dennoch gültig sein. Auf unsere Anfrage erklärte H&M: Bei jedem Einkauf verlängert sich die Gültigkeit erneut um fünf Jahre. Sollte der Gutschein abgelaufen sein, wird eine Ersatz-Geschenkkarte ausgestellt, damit das vorhandene Guthaben weiter genutzt werden kann. So auch bei unserer Leserin.
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