Ein 40-Jähriger geriet mit dem Auto seines Vaters in eine Verkehrskontrolle. Nun musste der Pensionist (72) als Zulassungsbesitzer 660 Euro Strafe zahlen: „Eine Frechheit und reine Willkür!“, ärgert er sich.
„Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ Auf die Frage des Polizisten hatte der 40-Jährige, der im Auto seines Vaters in Wien angehalten wurde, keine Antwort. Er wusste es nicht. „Das linke und das rechte Bremslicht funktionieren nicht“, klärte ihn der Beamte auf. Der Lenker war überrascht, bei der Abfahrt hätten sie noch geleuchtet, war er überzeugt. „Das sieht man immer im Rückspiegel an der Garagenwand“, erklärte er.
Gleich vor Ort wurden die Kennzeichen des Wagens abgenommen und dem 40-Jährigen erklärt, dass er sie wiederbekomme, sobald der Schaden behoben sei. Beim ÖAMTC war das noch am selben Tag der Fall. Es handelte sich um ein Gebrechen, das durchaus während der Fahrt passiert sein könnte, erklärte man ihm. Gegen eine Bezahlung von 22,90 Euro erhielt er die Taferl wieder.
Sogar der Vorschlag eines Lokalaugenscheines in der Garage, um dies glaubhaft zu beweisen, dass der Defekt während der Fahrt aufgetreten ist, blieb ungehört und wurde nicht angenommen.
Der Zulassungsbesitzer
Strafe flatterte Tage später ins Haus
Doch einige Tage später erhielt er eine Strafverfügung über 80 Euro. Noch härter traf es jedoch seinen Vater als Zulassungsbesitzer. Weil das Auto nicht dem Kraftfahrgesetz entsprochen und er dadurch fahrlässig gehandelt habe, wurden 600 Euro verlangt.
Sehr zum Ärger des Pensionisten: „Ich habe Hunderttausende von Kilometern unfallfrei und ungestraft zurückgelegt. Doch unsere Aussagen und Argumente in diesem Fall wurden nicht ernst genommen und einfach vom Tisch gewischt. Das ist reine Willkür der Polizei.“ Zwar erhob er anfangs Einspruch, bezahlte dann aber auf Anraten des Anwalts den bereits auf 660 Euro angewachsenen Betrag.
Die Polizei wollte den Fall auf „Krone“-Anfrage aus Datenschutzgründen nicht kommentieren. „Weiters kommentieren wir keine Einzelfälle. Jeder Person steht es frei, sich im Zuge des Verfahrens seiner Rechtsmittel zu bedienen“, heißt es dazu lediglich.
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