„Grüner wird’s nicht!“ Es kann ungeduldige Menschen zur Weißglut treiben, wenn Autofahrer an einer Kreuzung oder Einmündung einfach nicht losfahren, obwohl die Ampel längst umgeschaltet hat. Meistens ist der Träumer in sein Handy vertieft. Da ist es naheliegend, auf die Hupe zu drücken - aber das ist genau genommen keine gute Idee.
Was viele entweder nicht wissen oder bewusst ignorieren: In Österreich herrscht generell Hupverbot, klärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer auf: „Laut Straßenverkehrsordnung darf nur dann gehupt werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Ist die Hupe defekt, muss z. B. durch das Abgeben von Blinkzeichen vor Gefahren gewarnt werden. Insbesondere vor Schulen, Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit darf keinesfalls länger als notwendig gehupt werden.“
Wo kein Kläger ...
Zusätzlich zu dieser allgemeinen Regelung gibt es das verordnete Hupverbot. Das findet, kenntlich gemacht durch ein entsprechendes Hinweisschild, in bestimmten Gebieten aus Gründen des Lärmschutzes Anwendung. „Es besagt, dass die Hupe in diesen Gebieten nur dann betätigt werden darf, wenn kein anderes Mittel ausreichend wäre, um Personen vor Gefahren zu schützen. Würde beispielsweise eine Vollbremsung ausreichen, um einen Unfall zu verhindern, darf also eigentlich nicht gehupt werden“, erklärt der Experte. Die Realität zeige allerdings, dass das Missachten des Hupverbotes selten bis kaum geahndet wird.
Hupverbot auch für Radfahrer und Schienenfahrzeuge
Da Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung als Fahrzeug gelten, hat das Hupverbot auch für Radler Gültigkeit. Demnach darf auch die Klingel nur bei drohender Gefahr betätigt werden. „Viele Radfahrende sehen die Klingel jedoch als Möglichkeit, um die Fahrbahn ,frei zu räumen‘. Auch das ist strafbar: Unerlaubtes Klingeln kann – wie das Hupen, wenn man mit dem Auto fährt – bis zu 726 Euro kosten“, warnt der Jurist.
Übrigens: Auch für Schienenfahrzeuge gilt Hupverbot. „Läuten ist zulässig, um das Verlassen der Haltestelle anzukündigen. Ansonsten dürfen aber auch Straßenbahnen nur dann ein Warnsignal abgeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert“, so der Experte.
Einen Sonderfall stellt das Hupen beispielsweise bei Hochzeiten dar. „An und für sich ist das Hupen in solchen Fällen verboten. Es hat aber offenbar noch keinen Fall gegeben, in dem Polizisten eine Hochzeitsgesellschaft aufgehalten und das frisch vermählte Paar zur Kasse gebeten hätte. Bislang sind jedenfalls keine Beschwerden bis zu uns gedrungen.“
Prinzipiell legt der Klub allen Verkehrsteilnehmern vorausschauendes Handeln ans Herz. Dennoch rät Hoffer: „Sollte es dennoch zu einer brenzligen Situation kommen, ist es natürlich besser, lieber einmal unerlaubt zu hupen, als einen Unfall zu riskieren.“
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