Die Bewerbung eines Mobiltelefons um „Null Euro“ ist eine irreführende Geschäftspraktik, wenn der Tarif, mit dem das Handy angeboten wird, dadurch teurer ist, als der vergleichbare Tarif ohne Handy. Zu diesem Schluss ist der Oberste Gerichtshof gelangt. Er gab damit in letzter Instanz dem Verein für Konsumenteninformation recht, der wegen eines „Handy gratis“-Angebots von T-Mobile (nunmehr Magenta) geklagt hatte.
T-Mobile hatte Mobilfunktarife, bei sonst identischer Leistung, mit und ohne Mobiltelefon angeboten. Bei den Tarifen mit Handy verteuerte sich die monatliche Grundgebühr gegenüber der SIM-Only-Variante um 10 bis 15 Euro.
Bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten entstünden dadurch Kosten von zumindest 240 Euro, damit sei das Telefon nicht um null Euro erhältlich, argumentierte der VKI. Kunden würden keine Geschenke erwarten sondern davon ausgehen, dass die Kosten für das Telefon an anderer Stelle des Angebots berücksichtigt werden, rechtfertigte sich T-Mobile.
Irreführende Werbung
Der OGH sah das anders. Laut Urteil ist eine Werbung, die ein Produkt als „gratis“ oder „umsonst“ beschreibt, irreführend, wenn dem Umworbenen dadurch weitergehende Kosten entstehen. Das gelte auch für Kosten, die durch entgeltliche Vertragsbindung entstehen. Die Bewerbung eines Mobiltelefons als „gratis“ sei unter diesen Umständen jedenfalls unzulässig, so der Gerichtshof. Das Urteil ist rechtskräftig.











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