Strafen bis 3600 Euro

Böller, Feuerwerk & Co.: Das gilt zu Silvester

Österreich
31.12.2021 08:36

Die Polizei wird zum Jahreswechsel die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes besonders genau überwachen. Insbesondere der „Silvesterknallerei“ und der verbotenen Böllerverwendung im urbanen Bereich soll mit allen zur Verfügung stehenden Befugnissen begegnet werden. Auch wurden in grenznahen Bereichen verstärkte Kontrollen angekündigt, um den Import von verbotenen pyrotechnischen Erzeugnissen zu verhindern. Übertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz, beispielsweise die gesetzwidrige Verwendung im Ortsgebiet, stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro bestraft.

Zum bevorstehenden Jahreswechsel glühen hoffentlich nur die Telefonleitungen: Die Polizei wurde zu Silvester strikt angewiesen, die Einhaltung des Pyrotechnikrechts besonders genau zu überwachen und zu kontrollieren und im Bedarfsfall rigoros einzuschreiten. Insbesondere der „Silvesterknallerei“ und der verbotenen Böllerverwendung in urbanen Bereichen - in Österreich gilt in Ortsgebieten ein generelles Feuerwerksverbot! - soll mit allen zur Verfügung stehenden Befugnissen des Pyrotechnikgesetzes begegnet werden, Strafen bei Zuwiderhandeln können sehr hoch ausfallen. 

Wer die Verbotsbestimmungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen missachtet, dem droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 4360 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen. Sämtliche anderen Verbote und die Nichtbeachtung von bescheidmäßigen Auflagen - wie etwa die Verwendung im Ortsgebiet - können mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 3600 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen geahndet werden. Pyrotechnische Erzeugnisse, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung darstellen, können beschlagnahmt werden, so das Bundesministerium für Inneres.

Diese Verbots- und Strafbestimmungen gelten
Das Pyrotechnikgesetz 2010 sieht Verbotsbestimmungen für pyrotechnische Erzeugnisse aller Arten und Kategorien vor:

  • Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine EU-Konformität oder/und keine korrekte Kennzeichnung aufweisen.
  • Besitz, Verwendung, Überlassen und Inverkehrbringen von reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen (z. B. Tränengaswurfkörper).
  • Nichtgewerbliche Herstellung von pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen sowie das Delaborieren (Zerlegen).
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln angezündet werden - Verbot der gemeinsame Anzündung und des sog. „Bündelns“.
  • Verbot der widmungswidrigen Verwendung von pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen.
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen im Ortsgebiet generell nicht verwendet werden; eine Ausnahme für bestimmte Teile des Gemeindegebietes kann durch Verordnung des jeweiligen Bürgermeisters erteilt werden.
  • Innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäuser, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten dürfen grundsätzlich keine pyrotechnischen Gegenstände verwendet werden.
  • Pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, außer die Gebrauchsanweisung erlaubt dies ausdrücklich.
  • Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten (z. B. Tankstellen) ausnahmslos nicht verwendet werden.
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb und in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
  • Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden; behördliche Ausnahmemöglichkeiten gibt es für professionelle Pyrotechnik-Darbietungen und für die sog. „Fan-Choreographie“.

Notfall- und Unfallsituationen werden vermieden
Das Verwenden von Feuerwerksartikeln sei im Pyrotechnikgesetz geregelt, betont Innenminister Gerhard Karner: „Die Polizei wird zum Jahreswechsel die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes überwachen.“ Die Verwendung von Feuerwerk erfordere „Eigenverantwortung und Hausverstand“: „Das abgelaufene Jahr hat vor allem an das Personal in den Krankenhäusern besondere Herausforderungen gestellt - tragen wir daher durch einen sicheren, verletzungsfreien Umgang mit Pyrotechnik dazu bei, das medizinische Personal zu entlasten und zeigen wir dadurch unsere Solidarität mit dieser besonders belasteten Berufsgruppe.“

ARBÖ: Wer haftet für Schäden an Silvester?
Wird etwa das Fahrzeug durch Böller beschädigt, heißt es laut ARBÖ-Experte Martin Echsel: „Grundsätzlich gilt: Diejenige Person, die den Schaden verursacht hat, muss auch dafür aufkommen.“ In der Silvesternacht ist es aber so, dass man nicht ständig sein Auto im Blick hat und so den Täter ausfindig machen könnte - oft bleibt man dann auf dem Schaden sitzen. „Ist kein Schädiger bekannt, kann eine Teil- oder Vollkaskoversicherung helfen. Am besten in den Versicherungsbedingungen nachlesen, ob ein solcher Schadensfall übernommen wird.“ Er empfiehlt, Autos nicht in der Nähe von Balkonen und wenn möglich in einem Parkhaus oder einer -garage abzustellen.

Feierlaune zu Silvester durch Pandemie getrübt
Feuerwerks-Muffel sind heuer vor allem die Burgenländer, 88 Prozent wollen auf Pyrotechnik verzichten. Auch in Kärnten (87 Prozent) und in Tirol (86 Prozent) wird auf die Knallerei wenig Wert gelegt. Unter dem Österreich-Schnitt liegen die Steirer mit 76 bzw. die Oberösterreicher mit 75 Prozent. 54 Prozent aller Österreicher lehnen Feuerwerk bei Silvesterfeiern prinzipiell ab. „Als Gründe für den Verzicht werden vor allem der Tierschutz und die Umweltverschmutzung, Nachhaltigkeit sowie Lärmbelästigung genannt“, sagte Doris Wendler, Vorstandsdirektorin der Wiener Städtischen.

Der Entschärfungsdienst des Innenministeriums wurde 2020 ganze 74-mal zu Einsätzen angefordert, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Grund der Anforderung waren.  Die Beamten beobachten seit Jahren eine Zunahme des Internet-Versandhandels von pyrotechnischen Erzeugnissen. Oft handle es sich um Online-Shops im Ausland, die auch pyrotechnische Gegenstände anbieten, die nicht den österreichischen Vorschriften entsprechen und ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die Verwender aufweisen.

„Auf Knallerei verzichten!“
Der Forst- und Landwirtschaftsbetrieb bittet zusätzlich, keine Raketen und Knallkörper in Waldgebieten, Parkanlagen und Rückzugsräumen von Wildtieren abzuschießen. „Denken Sie zu Silvester an die vielen Tiere unserer Stadt und verzichten Sie daher, besonders im Bereich von Waldgebieten, auf Raketen und Böller“, appelliert Forstdirektor Andreas Januskovecz.

Verwendungs- und Sicherheitshinweise
Nachstehend sind wichtige Sicherheitshinweise und Verwendungsempfehlungen für den richtigen und sicheren Umgang mit Silvesterfeuerwerk der Kategorien F1 und F2 angeführt.

  • Silvesterfeuerwerk nur im Fachhandel beziehen - dort sind rechtlich zulässige Qualitätsprodukte garantiert.
  • Aufbewahrung nur in der handelsüblichen Originalverpackung oder in einem sicheren Behältnis, entfernt von Hitzequellen und sicher vor dem Zugriff von Unbefugten.
  • Feuerwerkskörper von Kleinkindern fernhalten, größere Kindern über den richtigen Umgang und die Gefahren aufklären und Feuerwerkskörper nur unter Aufsicht verwenden lassen.
  • Nur Feuerwerkskörper verwenden, die optisch und äußerlich mängelfrei und vollständig erscheinen.
  • Feuerwerkskörper niemals in Hosen- oder sonstigen Bekleidungstaschen tragen oder aufbewahren.
  • Niemals in der Nähe von brennbaren, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Bereichen (z. B. Tankstellen, Flüssiggastanks, trockener Vegetation) verwenden.
  • Die Gebrauchsanweisung sorgfältig lesen und Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß im Sinne der Sicherheitshinweise verwenden.
  • Immer die erforderlichen und auf den Erzeugnissen angegebenen Mindestsicherheitsabstände einhalten. In den Zweifelsfällen den Händler fragen.
  • Rauchverbot und kein offenes Feuer im Nahbereich von und beim Hantieren mit pyrotechnischen Gegenständen.
  • Anzündung immer mit möglichst großem Körperabstand, d.h. mit ausgestrecktem Arm.
  • Niemals einen Körperteil über Feuerwerkskörper halten, die ihre Effekte verschießen oder versprühen.
  • Raketen niemals mit dem Stab in den Erdboden stecken. Raketen müssen leichtgängig und ohne Widerstand aufsteigen können. Freistehende Flaschen sind ungeeignet, da sie umkippen können - besser die Flasche in einen Getränkekasten stellen oder umkippsicher mit Kabelbinder an einem Holzpflock fixieren.
  • Pyrotechnische Versager niemals ein zweites Mal anzünden oder weiter verwenden. Mindesten zehn bis 15 Minuten unverändert belassen.
  • Vollständig ausgebrannte Karton- und Feuerwerksreste können nach einer vollkommenen Abkühlung über den Hausmüll entsorgt werden.
  • Bei bedenklichen oder erheblichen Verletzungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen sofort ärztliche Hilfe holen.
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