„3-G-Regel“ gilt

Einreise aus allen Nachbarländern ohne Quarantäne

Österreich
17.05.2021 20:46

Ab Mittwoch entfällt bei der Einreise nach Österreich die Corona-Quarantänepflicht. Sie wird durch einen verpflichtenden Nachweis einer Impfung, Testung oder Genesung - „die 3-G-Regel“ - ersetzt. Für Virusvarianten gebe es weiter strenge Regeln in der novellierten Einreiseverordnung, die am Mittwoch um 0 Uhr in Kraft tritt, teilte das Gesundheitsministerium am Montag mit.

„In vielen Staaten gehen die Infektionszahlen zurück, daher können wir parallel zu den Öffnungsschritten im Land auch Erleichterungen bei der Einreise nach Österreich umsetzen“, erklärte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) in einer Aussendung. Als Impfnachweis würden all jene Impfungen anerkannt, die von der EU-Arzneimittelbehörde EMA zugelassen wurden oder den entsprechenden Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen haben.

Impfung mit Sputnik V gilt nicht 
Der russische Impfstoff Sputnik V gilt somit nicht, wohl aber die chinesische Vakzine Sinopharm, die von der WHO eine Notzulassung bekam. Bei der Einreise aus Hochinzidenzgebieten ist zudem eine Quarantäne anzutreten, für Virusvarianten-Staaten gelten nochmals strengere Regeln“, so Mückstein.

Einreise aus allen Nachbarländern mit „3-G-Nachweis“ möglich
Keine Quarantäne ist für Staaten mit geringem Infektionsgeschehen vorgesehen. Darunter fallen alle Nachbarländer Österreichs: Deutschland, Italien, Liechtenstein, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Die „3-G-Regel“ statt Quarantäne gilt auch für Einreisende aus Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Lettland, Luxemburg, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien und Spanien.

Unter diese Regel fallen auch die Zwergstaaten Monaco, Andorra, San Marino und Vatikan sowie die fernöstlichen Länder Singapur und Südkorea. Auch Besucher aus den Ländern „Down Under“ - Australien und Neuseeland - müssen nicht in Quarantäne. Aus all diesen Ländern ist jede Art der Einreise - auch zu touristischen Zwecken - möglich. Ein aktueller „3-G“-Nachweis ist erforderlich. Kann dieser nicht vorgelegt werden, muss innerhalb von 24 Stunden ein Test nachgemacht werden.

Als Impf-Nachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument, etwa der gelbe Impfpass. Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion.

Risikostaaten: Getestete müssen in Quarantäne
Bei Einreise aus Risikostaaten ist ebenfalls ein „3-G“-Nachweis vorzulegen. Geimpfte oder genesene Personen aus diesen Risikostaaten müssen keine Quarantäne antreten, Getestete aber sehr wohl. Die Quarantäne kann ab dem fünften Tag nach der Einreise mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden. In diese Kategorie fallen aktuell Reisende aus Kroatien, Litauen, Niederlande, Schweden und Zypern.

Einreise aus Virusvarianten-Staaten nur sehr begrenzt möglich
Die Einreise aus Staaten, in denen vermehrt Virusvarianten auftraten - derzeit Brasilien, Indien und Südafrika - bleibt nur sehr eingeschränkt möglich. Im Wesentlichen dürfen nur österreichische Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik sei möglich, teilte das Gesundheitsministerium mit. Eine Quarantäne ist dabei immer Pflicht.

Die Einreise ist nur mit einem negativen PCR-Testergebnis, was auch für geimpfte und genesene Personen gilt. Österreicher und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in den vergangenen zehn Tagen in einem Virusvarianten-Staat waren, müssen innerhalb von 24 Stunden einen PCR-Test nachmachen. Dies werde von den Gesundheitsbehörden kontrolliert, hieß es.

Landeverbote verlängert
Die bestehenden Landeverbote für Flugzeuge aus Südafrika, Brasilien und Indien wurden nach Angaben des Gesundheitsministeriums bis einschließlich 6. Juni verlängert. Die Einreise aus sonstigen Staaten sei grundsätzlich untersagt und wie bisher nur in Ausnahmefällen möglich - etwa zu Arbeits- oder Studienzwecken.

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