Nicht zurechnungsfähig

Vater mit Schraubenzieher getötet: Einweisung!

Niederösterreich
14.09.2020 13:12

Der Prozess um eine im April in St. Pölten verübte Bluttat hat am Montag in Niederösterreichs Landeshauptstadt mit einer Einweisung für einen 58-Jährigen geendet. Der Betroffene soll seinen 85 Jahre alten Vater mit einem Schraubenzieher erstochen haben. Nach Ansicht des Geschworenengerichts war der österreichische Staatsbürger dabei unzurechnungsfähig. Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

Die Tat hatte sich am 7. April im gemeinsamen Wohnhaus der beiden Männer in St. Pölten ereignet. Der 85-Jähriger erlitt mehrere Stiche gegen den Hals und den Brustkorb. Zwei davon waren neben einem stumpfen Schädel-Hirn-Trauma ursächlich für das Ableben des Mannes. Die Tochter und der Sachwalter des Angreifers entdeckten zwei Tage später bei einem Besuch an der Wohnadresse den toten 85-Jährigen in der Badewanne und verständigten die Polizei. Der Betroffene ließ sich widerstandslos festnehmen.

Video: Vater (85) mit Schraubenzieher erstochen

„Ich bin sehr angespannt“
Der Niederösterreicher selbst machte während der Hauptverhandlung einen verwirrten Eindruck. „Ich bin sehr angespannt“, gab der Betroffene gleich zu Beginn zu Protokoll. Dass er seinen Vater getötet habe, „stimmt vollkommen“. Er selbst habe während der Tat halluziniert. Den Schraubenzieher habe er „irgendwie in der Hand gehabt, ich weiß nicht, wie ich zu dem gekommen bin“, sagte der St. Pöltner aus. Auch, was er nach der Attacke bis zum Besuch der Tochter zwei Tage darauf gemacht habe, wisse er nicht mehr.

Ein psychiatrisches Gutachten hatte dem 58-Jährigen Unzurechnungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung bescheinigt. Die Rede war u.a. von einer bipolaren affektiven Störung. Die Staatsanwaltschaft beantragte auf dieser Grundlage die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Dieser Auffassung folgte das Schwurgericht. Wäre der Niederösterreicher als schuldfähig angesehen worden, wäre ihm die Tat als Mord angelastet worden. Die entsprechende Hauptfrage bejahten die Laienrichter einstimmig.

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