Die Zivilkammer sah die "Eilbedürftigkeit des Antrages" der GEMA als nicht gegeben an. Das Gericht bezweifelte, dass die GEMA erst kurz vor der Antragstellung erfahren habe, dass die Videos der von ihr vertretenen Künstler über das Videoportal abrufbar sind. Mit dem Urteil wurde aber nicht entschieden, ob der GEMA generell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht.
Das Gericht habe zu erkennen gegeben, dass ein Unterlassungsanspruch in Betracht komme, sagte der Pressesprecher des hanseatischen Oberlandesgerichts, Conrad Müller-Horn. Es liege nahe, dass YouTube bisher nicht genug unternommen habe, um die Urheberrechte zu schützen.
Das Gericht habe lediglich den Unterlassungsanspruch im Eilverfahren abgelehnt. Dieser Anspruch muss in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, sollte keine außergerichtliche Einigung zwischen der GEMA und Google, zu dem das Videoportal gehört, zustande kommen.
GEMA fordert Löschung von Musiktiteln auf YouTube
Die GEMA forderte Google auf, die "illegal genutzten" Musiktitel beim Videoportal YouTube zu löschen beziehungsweise den Abruf aus Deutschland zu sperren. Seit mehr als einem Jahr streiten der Musikrechte-Verwerter und der Internetkonzern um einen Verwertungsvertrag. Die GEMA fordert eine "angemessene Vergütung" für Videos der von ihr vertretenen Künstler.
Google argumentiert, die Forderungen der GEMA seien unrealistisch hoch und würden YouTube wirtschaftlich ruinieren. Andere Verwertungsgesellschaften in Europa forderten nur einen Bruchteil der Vergütungsansprüche der GEMA. Ein vorläufiger Vertrag war Ende März 2009 ausgelaufen.
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