Während die deutschen Datenschutzbehörden bei Google ein Widerspruchsrecht bereits vor der Veröffentlichung durchgesetzt haben – man also schon im Vorfeld sicherstellen kann, dass beispielsweise Bilder des eigenen Hauses erst gar nicht veröffentlicht werden, reicht es der österreichischen Datenschutzkommission, wenn Bilder, die in die Privatsphäre eingreifen, erst nach der Veröffentlichung und durch Recherchen des Betroffenen selbst entfernt werden, kritisiert die ARGE Daten.
Die österreichische Gesellschaft für Datenschutz befürchtet, dass die Aufnahmen von Google aufgrund der hohen Kameraposition (im Bild rechts ein junger Schweizer, der offenbar kein großer Fan des Street-View-Projekts sein dürfte) Einblicke erlauben, die Passanten sonst nicht möglich wären und so etwa für die Planung von Einbrüchen verwendet werden könnten. Ein weiterer Kritikpunkt: Die Echtdaten gelangen direkt in die USA und stehen dort auf unbestimmte Zeit als "Selbstbedienungsladen für CIA, NSA und andere Paranoiaorganisationen bereit".
Musterbrief für Unterlassungsaufforderung
Vor allem aber, so Zeger, sollte jeder selbst bestimmen dürfen, ob er im Internet – wenn auch mit "verwischtem" Gesicht - gesehen werden will oder nicht, zumal Personen auch trotz Überpixelung anhand anderer Merkmale identifiziert werden könnten. Der österreichische Gesetzgeber sehe dies glücklicherweise auch so, erklärte Zeger, weshalb hierzulande gleich mehrere Gesetze die eigene Privatsphäre schützen.
All jene, die also nicht darauf warten wollen, dass ein Bild von ihnen oder ihrem Haus in Googles Street-View-Dienst aufscheint, sollten daher bereits im Vorfeld eine Unterlassungsaufforderung an Google schicken, empfiehlt die ARGE Daten und hat zu diesem Zweck einen an die österreichische Vertretung des US-Konzerns zu adressierenden Musterbrief erstellt (siehe Infobox).
"Recherche-Pflicht liegt bei Google"
Sollte Google im Rahmen des Widerspruchsverlaufes weitere Daten zur eindeutigen Identifikation anfordern, so könne man das Unternehmen unter genauer Angabe der Adresse bzw. - falls vorhanden - der Katasterzahl, an das Grundbuch verweisen. Sollte man nicht wünschen, dass Fotos der eigenen Person online gestellt werden, sollte die Zusendung eines erkennbaren Passfotos ausreichen, so die ARGE Daten weiter. Im Zweifelsfall liege es jedenfalls an Google, weitere Recherchen anzustellen.
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