Arbeiten, Maßnahmen

Diese Verpflichtungen hat eine Hausverwaltung

Wohnkrone News
21.06.2019 06:30

Eine Hausverwaltung vertritt in erster Linie die Interessen der Wohnungseigentümer. Auch Mieterinnen und Mietern gegenüber hat sie gewisse Verpflichtungen. Eine Übersicht.

Im Dienste der Eigentümer ...

  • Die Hausverwaltung ist verpflichtet, die Interessen aller Wohnungseigentümer bestmöglich zu vertreten und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen.
  • Zu den Aufgaben der Hausverwaltung gehören u.a. die Abrechnung der Betriebskosten, das Bilden von Rücklagen oder die Verrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Wie bei einer Bilanz müssen den Eigentümern alle Einnahmen und Ausgaben bekannt gegeben werden.
  • Alle kaufmännischen Belange, inkl. Mahnwesen, werden von der Hausverwaltung abgewickelt. Versicherungen müssen bezahlt, Umsatz- und Einkommenssteuer korrekt berechnet werden.
  • Die Hausverwaltung hat gegenüber den Eigentümern eine Reihe von Informations- und Meldepflichten. Alle relevanten Ein- und Auszahlungen sind über ein für alle Wohnungseigentümer einsehbares Konto durchzuführen. Mindestens alle zwei Jahre muss die Hausverwaltung eine Hauptversammlung einberufen, bei der die Eigentümer zusammenkommen, um über den Zustand des Hauses, Kostenänderungen oder geplante Investitionen informiert zu werden – und etwaige Probleme zu diskutieren.
  • Im Falle von Sanierungsarbeiten müssen im Vorfeld mindestens drei Angebote von unterschiedlichen Unternehmen eingeholt werden.

... und der Mieter:

  • Ein Mieter kann sich seine Hausverwaltung nicht aussuchen. Eine etwaige Kündigung der Hausverwaltung kann nur durch die Mehrheit der Eigentümer ausgesprochen werden.
  • Die Hausverwaltung muss sich um Reinigung der Liegenschaft sowie um Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen kümmern - und hat für deren rechtzeitige Ankündigung und Durchführung zu sorgen.
  • Bis 30. Juni muss die jährliche Betriebskosten-Abrechnung (im Stiegenhaus) ausgehängt werden. Jeder Mieter kann dort nachsehen, wieviel Geld an die verschiedenen Positionen der Betriebskosten bezahlt wurde. Wenn mit den Akonto-Beträgen zu viel eingenommen wurde, bekommt man als Mieter etwas zurück. Wurde zu wenig eingenommen, muss der Mieter etwas nachzahlen.
  • Die Hausverwaltung ist zuständig für Vertragsvereinbarungen, also etwa dann, wenn die Rechte des Mieters verändert werden.
  • Grundsätzlich hat der Vermieter bzw. die Hausverwaltung ein Betretungsrecht der vermieteten Räumlichkeiten. Im Normalfall wird dafür frühzeitig ein Termin vereinbart. Nur bei triftigen Gründen (z.B. Gefahr in Verzug) darf die Verwaltung die Türe öffnen und die Wohnung betreten.
  • Wenn ein Nachbar gegen die Hausordnung verstößt, wenden sich genervte Mieter meist an die Hausverwaltung. Die kann aber oft nicht mehr tun, als Mahnbriefe abzuschicken. Ernsthafte Konsequenzen sind nur bei einer Mietvertragsverletzung zu erwarten.
  • Seit der Liberalisierung des Postmarktes vor einigen Jahren gibt es die neuen Briefkästen mit Einwurfschlitz. Für die Errichtung und Instandhaltung der laut Gesetz vorgesehenen Hausbriefanlage hat der Vermieter bzw. die Hausverwaltung zu sorgen.

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