17.12.2018 14:07 |

Hausfriedensbruch

Handy an fremdem Haus geladen: Burschen angezeigt!

Da muss der Strombedarf wahrlich akut gewesen sein: Im deutschen Mainz hat die Polizei drei Jugendliche angezeigt, weil diese nachts mit Taschenlampen um fremde Häuser geschlichen sind - auf der Suche nach Steckdosen, an denen sie ihre Smartphones aufladen können. Die Strom statt Herberg Suchenden müssen sich jetzt wegen Hausfriedensbruchs und der „Entziehung elektrischer Energie“ verantworten.

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Der Zwischenfall ereignete sich am Samstagabend. Fußgänger hatten die drei Jugendlichen entdeckt, die in einer Siedlung in Mainz mit unklarer Absicht um die Häuser schlichen, und alarmierten die Polizei.

Drei Burschen wollten Smartphones aufladen
Als die Polizei vor Ort eintraf, stellte sie drei junge Männer. Sie gaben laut einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ zu, nach Außensteckdosen an den Häusern zu suchen, um ihre Smartphones darüber zu laden.

Auf einem Balkon in der Siedlung fanden die Polizisten auch tatsächlich ein Smartphone, das gerade fremden Saft aus einer Haussteckdose saugte. Wieso sich die Burschen an den Außensteckdosen fremder Häuser mit Strom versorgten, statt beispielsweise zum Laden kurz in ein Lokal einzukehren, konnten sie den Beamten nicht erklären.

Für die Jugendlichen setzt es zwei Anzeigen
Für die drei Burschen hat die Aktion ein juristisches Nachspiel: Sie wurden wegen Hausfriedensbruchs und „Entziehung elektrischer Energie“ - ein Paragraph im deutschen Strafgesetzbuch - angezeigt. Ihnen droht angesichts dieser Vorwürfe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Ob die Jugendlichen ihre Akkus an den fremden Steckdosen voll bekommen haben, bevor sie angezeigt wurden, ist nicht bekannt. Eine Strafe hätte es aber in jedem Fall gesetzt: Schon der Versuch, an fremden Steckdosen Strom zu tanken, ist strafbar. Auch, wenn ein einziges Mal Smartphone-Laden nur rund 0,6 Cent kostet.

Stromdiebstahl ist auch hierzulande strafbar
Einschlägige Gesetze gibt es auch hierzulande. Paragraph 132 des Strafgesetzbuches:

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer Energie entzieht, deren Wert 2000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer Energie im Wert von mehr als 40.000 Euro entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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