Bei der zweiten Auktion bot nur ein einziger Interessent jene 100 Euro, für die der Pkw schließlich versteigert wurde. Der Verkäufer wollte sich daraufhin weigern, das Fahrzeug herauszurücken. Sein Argument: Er habe die zweite Auktion nicht online gestellt.
Das half ihm vor dem Amtsgericht München freilich gar nichts, denn der Richter sprach das Auto dem Bieter zu und begründete das Urteil folgendermaßen: Auch wenn der Verkäufer mit der zweiten Auktion nicht zu tun hatte, hätte er diese anfechten müssen, als er davon Kenntnis erlangte. Deswegen ist der Kauf gültig, auch wenn die Ware unter dem gewünschten Wert wegging...
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