Der nächste Akt im Fall der selbst ernannten „Orgasmus-Päpstin“. Das Oberlandesgericht Linz hat nun entschieden, dass die Kündigung zwar berechtigt war, allerdings war die fristlose Entlassung der Volksschullehrerin nicht rechtens.
Monika Ring war seit 2016 als Volksschullehrerin beschäftigt. Ab November oder Dezember 2023 bot sie als „Orgasmus-Päpstin“ in verschiedenen sozialen Medien „Ratschläge“ für ein erfülltes Sexualleben an. Hierauf wurde ihr wiederholt die dienstliche Weisung erteilt, ihre Beiträge in den sozialen Medien zu löschen oder so zu filtern, dass sie nur von ihrem privaten Umfeld aufgerufen werden können. Die Lehrerin kam dieser Weisung nicht nach.
Weiter gepostet
Sie postete weiter ähnliche Beiträge, reagierte mit Unverständnis und meinte, die Eltern seien dafür verantwortlich, was sich ihre Kinder im Internet ansehen würden. Wegen dieses Verhaltens beendete dann ihre Dienstgeberin das Dienstverhältnis mit einer am 29. Dezember 2023 ausgesprochenen Entlassung.
Auch Kinder googeln ihre Lehrer
Die „Orgasmus-Päpstin“ bekämpfte ihre Entlassung mit einer Klage. Das Landesgericht Linz wies diese allerdings ab. Auch dagegen ging Ring vor und landete mit ihrem Anliegen schließlich vor dem Oberlandesgericht Linz. Dort wurde ihrer Berufung teilweise Folge gegeben.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung googeln auch Kinder im Volksschulalter ihre Lehrer. Die von der Klägerin als „Orgasmus-Päpstin“ beziehungsweise unter ihrem bürgerlichen Namen online gestellten Beiträge sind für die von ihr betreuten Kinder ungeeignet, was von ihr auch nicht bestritten wurde. „Im Ergebnis waren daher die ihr erteilten dienstlichen Weisungen berechtigt, diese Beiträge in den sozialen Medien nicht weiter allgemein zugänglich zu halten“, heißt es in der Urteilsbegründung vom OLG.
Weg zum Obersten Gerichtshof frei
Nachdem Monika Ring diesen Weisungen nicht entsprochen hat, verletzte sie ihre Dienstpflicht. Da das Verhalten nicht den Unterricht, sondern „nur“ ihren Auftritt in der Öffentlichkeit betroffen hat, rechtfertigt das Verhalten zwar nicht ihre Entlassung, aber „als gröbliche Verletzung der Dienstpflichten“ ihre Kündigung. Die ausgesprochene Entlassung ist daher in eine Kündigung umzudeuten. Wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist von drei Monaten hat das Dienstverhältnis daher nicht sofort bei Ausspruch der Entlassung am 29. Dezember 2023, sondern am 31. März 2024 geendet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien können sich mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wenden.
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