Beschwerde der WKStA

Wöginger-Diversion hat keine abschreckende Wirkung

Oberösterreich
17.11.2025 15:19

Die WKStA argumentiert in ihrer Beschwerde gegen eine Diversion für ÖVP-Klubobmann August Wöginger – wie bereits die Oberstaatsanwaltschaft Wien auch – mit generalpräventiven Aspekten. Denn wenn es keine Verurteilung gebe, würde es auch keine abschreckende Wirkung haben.

Dass „selbst im Falle einer – wie hier verdichteten – Verdachtslage letztlich nicht mit einer Verurteilung gerechnet werden“ müsse, könne keine „abschreckende Wirkung gegenüber potenziellen Nachahmungstätern“ entfalten, zitierte „Der Standard“ aus der Beschwerde.

Das gelte insbesondere deswegen, da in vielen anderen Fällen derartiger Postenschacher überhaupt nicht nachgewiesen werden könne. Öffentliche Postenvergaben „aufgrund der politischen Zugehörigkeit anstelle der individuellen Qualifikation“ würden „ein seit vielen Jahren und Jahrzehnten bestehendes gesellschaftliches und letztlich auch demokratiepolitisches Problem“ darstellen, so Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA).

Mehrere Interventionen
Zudem habe Wöginger „wiederholt und über einen längeren Zeitraum insistierend“ die Bestellung des ÖVP-Bürgermeisters gefordert. Die Chats mit Schmid würden zeigen, „dass Gefälligkeiten regelmäßig in der (...) Erwartung einer zukünftigen Gegenleistung erwiesen werden“ – getreu dem Motto: „Eine Hand wäscht die andere.“ Bei allen Angeklagten sei von „schwerer Schuld auszugehen“. Auch verweist die WKStA darauf, dass eine Diversion bei Amtsmissbrauch nur möglich ist, wenn laut Gesetz „keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt“ wurde. Aus Sicht der Anklagebehörde war der Schaden aber alles andere als „unbedeutend“.

Weisung erhalten
Die WKStA hatte in der Amtsmissbrauchs-Causa einer Diversion zunächst zugestimmt, wiewohl sie einen „absoluten Grenzfall“ sah. Die Oberstaatsanwaltschaft (OStA) Wien erteilte jedoch die Weisung, Beschwerde einzulegen. Die Voraussetzungen für eine Beendigung des Strafverfahrens durch eine Diversion würden nicht vorliegen. Auch generalpräventive Aspekte würden dagegen sprechen, begründete bereits die OStA. Nun ist das Oberlandesgericht Linz am Zug. Sollte der Beschwerde stattgegeben werden, müsste das Verfahren am Landesgericht Linz durchgeführt werden.

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Krone Oberösterreich
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