Dies komme vor allem Klein- und Mittelbetrieben zugute, da das Verfahren dann auf 50 Prozent der Unternehmensforderungen anwendbar sein werde. Heute seien es 20 Prozent. Auch die Verbraucher würden profitieren, da derzeit ein Fünftel der Forderungen 2.000 Euro übersteigt.
Auch werde die Definition grenzübergreifender Fälle ausgeweitet. Die Gerichtsgebühren sollen gedeckelt werden. Der neue Vorschlag stelle sicher, dass die Gebühren zehn Prozent des Streitwerts der Forderung nicht übersteigen und dass die Mindestgebühr nicht höher als 35 Euro sein dürfe.
EU-weite Regeln schützen bei Kauf im Ausland
Als Beispiel führte die Kommission einen Österreich und Deutschland betreffenden Fall an. Ein österreichischer Verbraucher habe Skiausrüstung auf einer deutschen Website bestellt und dem Händler im Voraus 1.800 Euro überwiesen. Der Händler habe aber weder den bestellten Artikel geliefert noch dem Verbraucher den Kaufpreis rückerstattet.
Der Österreicher habe daraufhin ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen angestellt. Das Gericht in Linz urteilte zugunsten des Verbrauchers, das Urteil wurde von den deutschen Behörden in Charlottenburg vollstreckt. Der österreichische Verbraucher habe den gezahlten Betrag zurückerhalten.











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