Die Deutsche Telekom hatte im April angekündigt, ab 2016 die Geschwindigkeit von Internetpauschaltarifen auf bis zu zwei Megabit pro Sekunde zu drosseln, wenn eine bestimmte Datenmenge verbraucht wurde. Die Regeln stehen seit Mai in allen DSL-Neuverträgen. Wer sich mehr Daten in gewohnter Geschwindigkeit holen will, als in seinem Tarif vorgesehen, muss eine Extra-Gebühr von zehn bis 20 Euro berappen. Der Schritt der Deutschen Telekom, Mutter des österreichischen Mobilfunkanbieters T-Mobile, hat Gewicht, da das Unternehmen mit gut zwölf Millionen Kunden größter Internetanbieter des Landes ist.
Nach Ansicht des Kölner Gerichts stellt die Drossel-Klausel jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Telekom-Internet-Abonnenten dar. Beim Begriff "Flatrate" gehe der Durchschnittskunde davon aus, eine bestimmte Surfgeschwindigkeit zum Festpreis zu erhalten. Der Kunde könne nicht mit Einschränkungen rechnen.
Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung zudem empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Breitband-Anschlüssen mit besonders hohen Übertragungsgeschwindigkeiten weniger als zehn Prozent der ursprünglich vereinbarten Mindest-Datenraten zur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an schnellen Internetanschlüssen betreffe die Drosselung auf zwei Megabit pro Sekunde ein breites Publikum, erklärte das Gericht.
Urteil für Telekom "nicht nachvollziehbar"
Die Telekom hatte argumentiert, dass die Internetbremse nur wenige Nutzer einschränke, die besonders viele Daten herunterladen. Deshalb sollten diese Nutzer auch stärker an den Milliardenkosten für den Ausbau der Dateninfrastruktur in Deutschland beteiligt werden. Die jetzige Entscheidung des Gerichts sei für das Unternehmen nicht nachvollziehbar, sagte ein Konzernsprecher. Das Urteil liege noch nicht vor. "Wir werden es prüfen und dann voraussichtlich Berufung einlegen."











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