Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei Austria („Drei“) wegen irreführender Werbung bei der Internetgeschwindigkeit geklagt und nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) recht bekommen. „Drei“ habe mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit für Festnetz und mobiles Internet geworben als den Kunden letztlich zur Verfügung stand. Für den VKI ist das Urteil richtungsweisend.
Selbst Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handle, würden die Irreführung nicht beseitigen, urteilte der OGH laut einer Aussendung des VKI. Kritisiert wurde, dass Maximalwerte prominent und Normalwerte kleingedruckt angegeben wurden.
10 bis 40 Megabit versprochen, 5 bis 23 geliefert
„Drei“ bewarb seine Tarifmodelle für Festnetz bzw. mobiles Internet auf der Website mit Up- und Downloadgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s. Die „normalerweise zur Verfügung stehende Down- und Upload-Geschwindigkeit“, die etwa 95 Prozent des Tages zur Verfügung steht, sei in den 12-seitigen Vertragsbedingungen hingegen mit rund 5 MBit/s und 23 MBit/s angegeben. „Hutchison strich die Datentransfergeschwindigkeit als definierende Eigenschaft zentral heraus, obwohl sie nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Verfügung stand“, so das Gericht.
Sollte hier nicht freiwillig eine Rückerstattung kollektiv an die individuellen Kunden und Kundinnen erfolgen, prüfen wir selbstverständlich parallel Musterprozesse als Follow-up.
Petra Leupold, Leiterin der Klagsabteilung im VKI
Petra Leupold, Leiterin der Klagsabteilung im VKI, fordert „Drei“ auf, die Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen. „Sollte hier nicht freiwillig eine Rückerstattung kollektiv an die individuellen Kunden und Kundinnen erfolgen, prüfen wir selbstverständlich parallel Musterprozesse als Follow-up, die die Rechtsfolgen im Einzelnen abklären und zum zweiten prüfen wir auch weitere Verbandsklagen, die das letztlich über Unterlassungs- und Beseitigungsurteile auch erzwingen“, sagte Leupold laut Ö1-Morgenjournal. Die Einschränkung der versprochenen Geschwindigkeiten im Kleingedruckten stelle eine unwirksame Leistungseinschränkung dar und Kunden würden Gewährleistungsansprüche zustehen.
„Keine Rückzahlungsverpflichtung“
„Da das Urteil keine Rückzahlungsverpflichtung beinhaltet, sehen wir für Entschädigungszahlungen keine rechtliche Grundlage“, hieß es am Donnerstag von „Drei“. Es stehe dem VKI natürlich frei, weitere etwaige Musterverfahren zu führen und neue Themen einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Auch wenn die Tarife gemeinsam ausgelobt seien, betreffe das Urteil ausschließlich Festnetztarife, sagte Drei-Sprecher Tom Tesch in einer Stellungnahme.
Beim OGH sei auch ein weiteres Verfahren gegen einen anderen Platzhirsch anhängig, sagte Leupold vom VKI. Die Regulierungsbehörde RTR kann sich vorstellen, die Verordnung zur Preiskommunikation zu ändern. Laut RTR-Geschäftsführer Klaus Steinmaurer wird man die gewonnenen Erkenntnisse evaluieren und daraus mögliche rechtliche Schritte treffen. Dann brauche es keine Einzelverfahren mehr mit Einzelbetreibern, sagte Steinmaurer.
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