Ein Todesfall ist mit Trauer verbunden, verlangt aber meistens schnelle Entscheidungen. Deshalb sollte man zu Lebzeiten entsprechend vorsorgen. Der Innsbrucker Rechtsanwalt Stefan Zajic weiß, wie Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gelingen.
Ist kein Testament vorhanden, bestimmt sich die Rechtsnachfolge nach dem Gesetz. Oft entstehen jedoch die meisten Streitigkeiten gerade durch die gesetzliche Regelung. Es ist deshalb anzuraten, die vorhandenen Möglichkeiten auszuschöpfen und selber zu bestimmen, wie das Erbe weitergegeben wird.
Wer sich mit dem Thema Nachlass beschäftigt, muss sich grundsätzliche Fragen stellen - will man zu Lebzeiten sein Vermögen weitergeben, möchte man alles bis zum eigenen Ableben behalten, wie sind steuerliche Vorteile zu berücksichtigen, welche Sicherungssysteme können bei lebzeitiger Übertragung von Vermögen eingebaut werden - dies sind nur einige Fragen.
Vorsorgevollmacht
Jeder kann - unabhängig vom Alter - durch einen Unfall oder eine Krankheit in die Situation kommen, dass er nicht mehr geschäftsfähig ist. Dann muss jemand anderes für ihn die Entscheidungen treffen. Rein aus dem Status Ehegatte oder Kind heraus können Angehörige nicht entscheiden. Wenn es dann keine Vorsorgevollmacht gibt, muss vom Bezirksgericht ein Erwachsenenvertreter bestellt werden, welcher diese Entscheidungen trifft.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann dies jedoch vermieden werden und können Vertrauenspersonen mit der Besorgung der persönlichen Angelegenheiten sowie insbesondere der Vermögenssorge betreut werden.
Sowohl das Testament als auch die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung unterliegen - zum Teil strengen - Formvorschriften, insbesondere für ihre Gültigkeit. Deren Nichteinhaltung führt in der Regel zur Ungültigkeit derselben. Eine anwaltschaftliche Beratung ist jedenfalls zweckmäßig und empfehlenswert.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Jeder kann festlegen, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn er selber nicht mehr darüber entscheiden kann. Der Klassiker ist, dass lebenserhaltende Maßnahmen ab einem gewissen Punkt ausgeschlossen werden sollen.
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