Was Sie tun können

Reisezeit ist oft auch Beschwerdezeit

Reisen & Urlaub
30.06.2022 09:45

Die Erfahrung lehrt, dass im Sommer wieder mit vielen Reisebeschwerden zu rechnen sein wird. Das „familiäre“ Hotel ist komplett überbucht und man kommt in einer Absteige unter, statt „feinem Sandstrand“ findet man eine Felsenbucht, statt Ruhe quält Baulärm die Ohren ... Was tun?

Für Reisekataloge gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit. Alles was im Reiseprospekt beschrieben oder mit bunten Fotos bebildert wird, gilt als zugesagte Eigenschaft einer Reise. Der Reiseveranstalter muss - unabhängig ob ihn ein Verschulden an Mängeln trifft oder nicht - für diese versprochenen Leistungen einstehen. Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, hat der Kunde das Recht Verbesserung vor Ort oder Preisminderung.

„Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann (aus der Felsenbucht wird kein Sandstrand) oder einfach nicht verbessert wird, dann sollte man Beweise sichern: Fotos und Videos von den lärmenden Baumaschinen, Namen und Adressen (auch Handynummern und E-Mail) von Leidensgenossen und schriftliche Bestätigungen von der Reiseleitung, dass man die Mängel entsprechend gerügt hat. Zurück in der Heimat kann man nun Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen,“ so Peter Kolba, der Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV).

Trifft den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen am verpatzten Urlaub gar ein Verschulden, dann steht neben der Gewährleistung auch Schadenersatz zu. Wenn also ein verdorbenes „All-Inclusive-Buffet“ Brech-Durchfall und Bettruhe bringt, dann hat man auch Anspruch auf Schadener-satz für Heilungskosten und Schmerzensgeld. Daneben gibt es auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Ein Badeplatz, auf den man gerne verzichtet. (Bild: ©Roy Pedersen)
Ein Badeplatz, auf den man gerne verzichtet.

Bei Pauschalreisen (Buchung von Flug und Hotel) ist für diese Ansprüche der Reiseveranstalter zuständig. Er ist auch der Ansprechpartner für Ansprüche bei Flugverspätungen. Bei Einzelbuchung muss man sich dagegen an die jeweiligen Vertragspartner wenden. Wird ein Reiseveranstalter insolvent, dann gibt es bei Pauschalreisen eine Insolvenzabsicherung; bei Einzelbuchungen - etwa von Flügen - gibt es das nicht.

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