Von einem massiven Anstieg an Beschwerden bei der Datenschutzbehörde anlässlich der Impfaufforderungen hat am Dienstag Behördenleiterin Andrea Jelinek im Justizausschuss berichtet. Jelinek zufolge sei es 2021 durch neue Planstellen gelungen, den früheren Rückstau an Beschwerden abzuarbeiten. Ab November 2021 habe sich die Behörde allerdings mit einer Beschwerdeflut zu den Corona-Impfaufforderungen konfrontiert gesehen.
Mit insgesamt 4500 Beschwerden, die eingegangen seien, stelle die Zahl mehr als die doppelte Menge eines normalen Jahreseingangs dar, berichtete Jelinek. Als Reaktion darauf habe man eine Task-Force eingesetzt, um andere Bereiche und Aufgaben nicht einschränken zu müssen. Personell gebe es durch diesen massiven Beschwerde-Anstieg auch künftig Bedarf an weiteren Planstellen.
Im Jahr 2020 war im Hinblick auf die Pandemie und Datenschutz beispielsweise zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Informationspflichten über eine Erkrankung gegenüber dem Dienstgeber bestehen, ob ein Dienstgeber andere Dienstnehmer über einen Infektionsfall informieren darf oder was bei Homeoffice zu beachten ist. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bilde den Rahmen, innerhalb dessen sich Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bewegen dürfen.
Gastronomen als Contact-Tracer
In einigen Bundesländern seien Gastronomen zum Contact-Tracing verpflichtet oder ermächtigt worden, bestimmte Daten ihrer Gäste zu erheben und sie auf Anfrage den Gesundheitsbehörden zur Verfügung zu stellen, um im Fall einer Infektion mögliche Kontaktpersonen rasch nachverfolgen zu können. Eine betroffene Person brachte diesbezüglich Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Dieser Beschwerde wurde stattgegeben, weil die entsprechende Verordnung zum gegebenen Zeitpunkt nach Ansicht der Datenschutzbehörde keine Deckung im Epidemiegesetz fand. In der Zwischenzeit sei das Epidemiegesetz entsprechend novelliert worden.
Die DSGVO stellt der Datenschutzbehörde zufolge durch Artikel 9 kein Hindernis bei der Bekämpfung einer Pandemie dar. Dort wird die Verarbeitung von Gesundheitsdaten geregelt und im Absatz 2 weitreichende und großzügige Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Datenverarbeitung geboten.
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