OGH-Urteil

MediaMarkt wegen „GarantiePlus“ abgestraft

Web
21.01.2020 14:49

Der Oberste Gerichtshof hat MediaMarkt wegen seiner kostenpflichtigen „GarantiePlus“ verurteilt. Die beklagte MS E-Commerce GmbH, die den Versand- und Internethandel der Marken MediaMarkt und Saturn abwickelt, habe Kunden auf der Website nicht ausreichend auf die Gewährleistung hingewiesen und damit gegen das Gesetz verstoßen, hieß es.

Beim Verkauf von Elektrogeräten bietet die nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) abgestrafte MS E-Commerce GmbH die entgeltliche „GarantiePlus“ an. Auf der MediaMarkt-Website sei jedoch nicht ausreichend auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder eine allfällige kostenlose Herstellergarantie hingewiesen worden, urteilte der OGH, der darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten sieht.

„Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich vor Abschluss einer zusätzlichen entgeltlichen Garantie bewusst, sein, dass sie jedenfalls ein Gewährleistungsrecht haben“, erklärte Beate Gelbmann vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). Bei vielen von MediaMarkt verkauften Produkten gab es zusätzlich auch noch eine kostenlose Herstellergarantie dazu.

Der VKI hatte die MediaMarkt-Firma wegen mehrerer Klauseln der „GarantiePlus“ abgemahnt. Außergerichtlich hatte sich das Unternehmen bereits verpflichtet, sieben Vertragsbestimmungen nicht mehr zu verwenden. Zwei weitere Klauseln wurden vor Gericht behandelt, wobei der VKI nach der zweiten Instanz endgültig recht bekommen hat.

Hinweis muss „ausreichend deutlich“ sein
Im Verfahren vorm OGH ging es nur mehr um die Frage, wie ein Unternehmen auf Gewährleistung und Garantie hinweisen muss. Laut Höchstgericht muss der Verbraucher „ausreichend deutlich (und rechtzeitig) über Auffindungsort und Art der Information“ in Kenntnis gesetzt werden, heißt es in dem Urteil.

Nicht nötig ist es nach Rechtsmeinung des OGH jedoch, dass die betreffenden Informationen „dem Verbraucher bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktpräsentation ihrem vollen Wortlaut nach gegeben werden“.

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