Mann abgestraft

2600 Euro Bußgeld wegen offenem E-Mail-Verteiler

Web
15.02.2019 15:46

Weil er die Adressen Hunderter Empfänger per E-Mail nicht als Blindkopie, sondern im offenen Verteiler verschickt hat, ist ein Mann in Deutschland jetzt wegen Verstößen gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung abgestraft worden. Er wurde zu einer Bußgeldzahlung von über 2600 Euro verdonnert.

Wie die „Mitteldeutsche Zeitung“ berichtet, hatte der Mann aus Merseburg in Sachsen-Anhalt zwischen Juli und September 2018 fast täglich Mails mit Hunderten personenbezogenen E-Mail-Adressen im offenen Verteiler verschickt. Bei den Mails handelte es sich demnach um Beschwerden, Stellungnahmen, Verunglimpfungen, aber auch Strafanzeigen gegen Vertreter aus Wirtschaft, Presse, Kommunal- und Landespolitik.

Harald Bose, Landesdatenschutzbeauftragter von Sachsen-Anhalt, bat den Mann daher zur Kasse. Die Inhalte der E-Mails seien zwar legitim gewesen, nicht jedoch der Umgang mit den Daten der Empfänger. „Der Mann hat sich uns gegenüber immer wieder auf die Meinungsfreiheit berufen, aber diese gestattet keine solchen offenen Verteiler“, wird Bose zitiert. Grund sei, dass dadurch Rechte Dritter berührt würden.

2628,50 Euro Bußgeld
Konsequenz: Nach laut eigenen Angaben „akribischer“ Prüfung jedes einzelnen Verstoßes verhängte der Datenschützer mehrere Bußgelder in Höhe von insgesamt 2628,50 Euro gegen den Mann. Die Mitteilung über die Geldbuße wurde dem Bericht nach am 5. Februar zugestellt, bereits am 6. Februar sei die Zahlung eingegangen. Allerdings sei die zweiwöchige Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Da der Mann zudem auch nach den Bußgeldbescheiden noch gegen den Datenschutz verstoßen haben soll, sind weitere Verfahren nicht auszuschließen.

Private Kommunikation von DSGVO ausgenommen
Wie golem.de festhält, findet die seit vergangenem gültige Datenschutzgrundverordnung keine Anwendung bei der Datenverarbeitung „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“. Für die Kommunikation außerhalb des privaten Umfeldes gelte die Ausnahme jedoch nicht.

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