„Irreführend“

Amazon muss gebrauchte Handys besser kennzeichnen

Web
03.09.2018 10:36

Wer im Internet gebrauchte Smartphones zum Kauf anbietet, muss eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der Zusatz „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation reicht nicht aus. Das hat das Landgericht München nach einer Klage des deutschen Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Amazon entschieden.

Amazon hatte in seinem Online-Shop ein gebrauchtes Smartphone angeboten. Die Produktinformation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz „Refurbished Certificate“.

Die Richter schlossen sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass Amazon seinen Kunden damit eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthielt. Das ist nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig.

„Refurbished Certificate“ reicht nicht aus
Auch mit dem Hinweis im Online-Shop „Refurbished Certificate“ war das Angebot irreführend, entschied das Gericht. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff „refurbished“ nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei.

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